Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe, die das Verwaltungsgericht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht ablehnte. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, da die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und die Klägerin keine substanziierten Einwendungen gegen die Bedarfsermittlung oder die Rechtslage vorgetragen hat. Das Gericht betont die verfassungsorientierte Auslegung des Begriffs der Erfolgsaussicht.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; Bewilligung setzt nicht Gewissheit, wohl aber mehr als eine bloß entfernte Erfolgschance voraus.
Bei der Auslegung des Begriffs der hinreichenden Aussicht auf Erfolg sind verfassungsrechtliche Vorgaben (Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG) zu berücksichtigen.
Der Antragsteller trägt die Darlegungslast dafür, dass die vom Gegner vorgenommene Bedarfsermittlung oder die Grundlagen des vorgängigen Verfahrens fehlerhaft sind; pauschale oder unkonkrete Angaben genügen nicht.
Kostenentscheidungen in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren richten sich nach § 188 VwGO sowie § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; das Gericht kann das Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei lassen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten versagen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1474/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Unbeschadet der Frage, ob die Klägerin überhaupt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, ist die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Beschlusses, der die Klägerin mit ihrer Beschwerde inhaltlich nicht entgegentritt, nimmt der Senat Bezug.
Die von der Klägerin mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen gegen die Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe greifen nicht durch. Soweit sie geltend macht, ihr fehlten "jetzt die Unterhaltsbeihilfe für ihre Tochter sowie Instandhaltungszuschüsse für das von ihr bewohnte Haus" und "die bisher geleisteten Zuwendungen für den von ihr genutzten PKW", ist weder dargelegt noch sonst zu erkennen, dass der Beklagte ihren Bedarf in ergebnisrelevanter Weise fehlerhaft berechnet hat. Bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 5. Juni 2015 hat der Beklagte ausgeführt, dass die Tilgungsraten für das Eigenheim und die Versicherungsbeiträge für den PKW in dem zugrundegelegten Bedarf berücksichtigt seien; dem hat die Klägerin nichts Wesentliches entgegengesetzt. Die Klägerin hat auch bislang nicht dargetan, dass sie gegenwärtig noch einen Anspruch auf Erziehungsbeihilfe hat. Der weitere Vortrag der Klägerin, sie müsse auf die bezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung Einkommensteuer zahlen und Beiträge zur Krankenversicherung leisten, lässt nicht ansatzweise ersehen, dass ihr dem Bedarf gegenüberzustellendes Einkommen durch insoweit abzusetzende Beträge dergestalt gemindert sein könnte, dass trotz des Rentenbezugs weiterhin ein von dem Beklagten zu befriedigender Leistungsanspruch besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).