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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 304/14·26.03.2014

Beschwerde gegen Verweisung an Sozialgericht wegen Asylbewerberleistungen zurückgewiesen

SozialrechtAsylbewerberleistungsrechtGerichts- und ZuständigkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Verweisung seiner öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an die Sozialgerichtsbarkeit. Das OVG bestätigt die Zuweisung nach §§ 8, 51 Abs.1 Nr.6a SGG und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Eine geänderte örtliche Zuständigkeit aufgrund Umzugs kann im Beschwerdeverfahren nicht durch Umverweisung geltend gemacht werden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss an Sozialgericht als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Streitigkeiten aus dem Asylbewerberleistungsgesetz sind als öffentlich-rechtliche Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit nach §§ 8, 51 Abs.1 Nr.6a SGG zuzuweisen.

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Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Verweisungsentscheidung ist nur die Richtigkeit des gewählten Rechtswegs angreifbar; eine Änderung der Verweisung an ein anderes Gericht desselben Rechtswegs (z.B. wegen Umzugs) kann nicht durch das Beschwerdegericht vorgenommen werden.

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Der Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das verwiesen wurde, nach § 17a Abs.2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtsweges bindend; dieses Gericht kann jedoch aus Gründen der örtlichen Zuständigkeit innerhalb seines Rechtswegs weiterverweisen.

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Die Zurückweisung der Beschwerde berechtigt nicht zur weiteren Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des § 17a Abs.4 Satz 5 GVG nicht vorliegen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs.2 i.V.m. § 188 VwGO.

Relevante Normen
§ Asylbewerberleistungsgesetz§ 8 SGG§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 5 JustizG NRW§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG§ 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 S. 2 Halbsatz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 553/14

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet.

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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet des Asylbewerberleistungs-gesetzes handelt, die nach §§ 8, 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG den Gerichten der Sozial-gerichtsbarkeit zugewiesen ist.

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Soweit mit der Beschwerde ausschließlich geltend gemacht wird, dass das Sozial-gericht E.        , an das das Verwaltungsgericht das Verfahren als nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 5 JustizG NRW örtlich zuständiges Gericht ver-wiesen hat, wegen des zwischenzeitlichen Umzugs des Klägers wohl zum 1. März 2014 zurück nach  T.        örtlich nicht mehr zuständig sei, kann letzterer damit im vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren nicht gehört werden. Dem Senat ist es im Be-schwerdeverfahren verwehrt, den Rechtsstreit unter Änderung des angefochtenen Verweisungsbeschlusses an ein nunmehr zuständiges Sozialgericht zu verweisen, da die Beschwerde nur darauf gestützt werden kann, dass der Rechtsweg unrichtig beurteilt worden ist, nicht aber darauf, dass die Sache an ein anderes Gericht des richtig bestimmten Rechtswegs hätte verwiesen werden müssen.

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Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2006 - 12 S 664/06 -, Justiz 2006, 392, juris; BAG, Beschluss vom 20. September 1995 - 5 AZB 1/95 - , NJW 1996, 742, juris; Kissel/Mayer, GVG, 7. Auflage 2013, § 17 Rn. 41.

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Der Beschluss ist für das Gericht, an das verwiesen worden ist, nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG (nur) hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Dieses Gericht ist deshalb

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auch nicht gehindert, den Rechtsstreit seinerseits aus Gründen der örtlichen Zustän-digkeit innerhalb „seines“ Rechtsweges weiter zu verweisen.

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Siehe auch Kissel/Mayer, a.a.O., § 17 Rn. 43.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 S. 2 Halbsatz 1 VwGO.

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Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Es bleibt deshalb bei der Unanfechtbarkeit des Beschlusses.