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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 303/06·09.03.2006

PKH abgelehnt: Beschwerde gegen Einstellung nach §92 VwGO unzulässig

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe zur Führung einer Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens nach §92 VwGO. Das OVG verneint die Erfolgsaussicht und lehnt PKH gemäß §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ab. Ein Einstellungsbeschluss nach §92 Abs.3 VwGO ist unanfechtbar; Einwendungen gegen das Nichtvorliegen von Voraussetzungen sind durch einen Antrag auf Fortsetzung beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; beabsichtigte Beschwerde gegen Einstellung nach §92 VwGO unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf keinen Misserfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

2

Ein Einstellungsbeschluss nach §92 Abs.3 Satz 1 VwGO ist gemäß §92 Abs.3 Satz 2 VwGO unanfechtbar und hat in Bezug auf die Feststellung der Zurücknahme deklaratorische Bedeutung.

3

Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung nach §92 Abs.2 VwGO kann nicht durch Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss geltend gemacht werden; hierfür ist ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zu richten.

4

Eine Beschwerde gegen einen nach §92 VwGO ergangenen Einstellungsbeschluss ist unzulässig, soweit der Beschluss lediglich die Zurücknahme der Klage feststellt.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO§ 92 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 330/04

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Der Kläger vermag mit seinem Prozesskostenhilfegesuch nicht durchzudringen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Ein- stellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist unzulässig. Der Einstellungsbeschluss ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Er hat hinsichtlich der Feststellung, dass die Klage als zurückgenommen gilt, lediglich deklaratorische Bedeutung. Ein Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 92 Abs. 2 VwGO kann nur durch durch einen an das Verwaltungsgericht zu richtenden Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens geltend gemacht werden.

3

Vgl. hierzu etwa: OVG Saarland, Beschluss vom 20. Januar 1999 - 3 Y 1/99 -, NVwZ 1999, 897; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Januar 1999

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- 1 C 97.1542 -, NVwZ 1999, 896; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 1998 - 8 S 356/98 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 28. Mai 1998 - 2 BB 48/88 -, juris sowie BVerfG, Kammerbe-schluss vom 13. Juli 1998 - 1 BvR 666/98 -, NVwZ 1998, 1173.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.