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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 30/23·01.02.2023

Beschwerde gegen Ablehnung von PKH für Blindengeld zurückgewiesen

Öffentliches RechtSozialrechtSchwerbehindertenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für seine Klage auf Blindengeld nach dem GHBG. Streitfrage ist, ob die bereits getroffene schwerbehindertenrechtliche Statusfeststellung die Erfolgsaussichten der Klage ausschließt. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da das Verwaltungsgericht zu Recht die Bindung an die Statusfeststellung und damit fehlende Erfolgsaussichten festgestellt hat. Ein pauschaler Verweis auf ein ergänzendes Sachverständigengutachten verändert dies nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH und Beiordnung für Klage auf Blindengeld zurückgewiesen; VG hat fehlende Erfolgsaussichten zu Recht festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Klage voraus; fehlt es daran, ist die Bewilligung zu versagen.

2

Eine frühere schwerbehindertenrechtliche Statusfeststellung (Grad der Behinderung, Merkzeichen) bindet die Verwaltungsbehörde und das Gericht hinsichtlich des festgestellten Status, solange sie nicht in einem gesonderten, wirksamen Verfahren geändert ist.

3

Ergeben die verbindlichen Statusfeststellungen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Leistung (z. B. Blindengeld nach GHBG) nicht vorliegen, bedarf es keiner weiteren eigenen Sachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren zur Begründung der Entscheidung über PKH.

4

Die bloße Behauptung, ein ergänzendes Sachverständigengutachten könne neue Erkenntnisse bringen, begründet ohne konkrete Anhaltspunkte keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Würdigung der vorliegenden verbindlichen Feststellungen und rechtfertigt nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Relevante Normen
§ 1 GHBG§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 3351/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt.

Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen der Kläger mit der Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Bewilligung von Blindengeld gemäß § 1 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) dürfe bereits die schwerbehindertenrechtliche Statusentscheidung des Märkischen Kreises - zuletzt - aus dem Jahr 2020 entgegenstehen, mit welcher beim Kläger ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen „G“ und „RF“, nicht jedoch „Bl“ festgestellt worden sei. Der Beklagte sei an die schwerbehindertenrechtliche Statusfeststellung (bis zu einer möglichen Abänderung in einem von dem Kläger vor dem Sozialgericht Dortmund parallel geführten Klageverfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Merkzeichens "Bl") gebunden. Einer eigenen Sachverhaltsaufklärung im vorliegenden Verfahren bedürfe es daher nicht. Der bloße Einwand des Klägers, er vertrete "weiterhin die Auffassung", "dass hier der Sachverhalt durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens (weiterhin) zwecks Ermittlung der aktuellen Sehstärke und des Augenzustandes zum Zeitpunkt bzw. im Rahmen des hiesigen Verfahrens" aufzuklären sei, "da der Zustand des Auges Schritt für Schritt schlechter" werde, stellt die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen, die im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats stehen, nicht ansatzweise in Frage.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).