PKH für einstweiligen Rechtsschutz bei Inobhutnahme: Bewilligung wegen hinreichender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhielt Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Inobhutnahmebescheid. Das OVG gab der Beschwerde statt und bewilligte ratenfreie PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Maßgeblich war, dass Zweifel an der formellen Wirksamkeit der Vollziehungsanordnung bestanden und die Behörde den Bescheid später aufgehoben hatte. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe als begründet; PKH für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren bewilligt, Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches einstweiliges Rechtsschutzverfahren ist zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO bietet und der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann.
Unter 'hinreichender Aussicht auf Erfolg' ist eine über eine bloß entfernte Erfolgschance hinausgehende Aussicht zu verstehen; absolute Gewissheit des Erfolgs ist nicht erforderlich, ebenso ist bei nur entfernten Chancen die Gewährung zu versagen.
Bei Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann bereits das Vorliegen von Zweifeln an der Formgültigkeit einer Vollziehungsanordnung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eine hinreichende Aussicht auf Erfolg begründen, selbst wenn eine anschließende Interessenabwägung voraussichtlich gegen den Antragsteller ausfällt.
Die Entscheidung über die Kosten folgt den Vorschriften des VwGO und der ZPO; die Bewilligung von PKH kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts und die gerichtskostenfreie Entscheidung über das Beschwerdeverfahren umfassen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 L 290/18
Tenor
Die Nr. 3 des angegriffenen Beschlusses wird geändert.
Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus C. bewilligt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Es ist Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Wesentlichen in Gestalt seines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2018 betreffend die Inobhutnahme seiner Tochter D. K. hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bot. Auch ist der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
Hier kann eine ausreichende Erfolgschance schon deshalb nicht verneint werden, weil nach der Begründung des angegriffenen Beschlusses jedenfalls nicht eindeutig war, dass die Vollziehungsanordnung in dem angefochtenen Bescheid den (formalen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügte, und die Antragsgegnerin wohl mit Blick darauf den angefochtenen Bescheid sogar insgesamt aufgehoben hat. Eine solchermaßen bestehende Erfolgschance entfällt nicht dadurch, dass eine der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nachfolgende (allgemeine) Interessenabwägung, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, voraussichtlich zum Nachteil des Antragstellers ausgefallen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).