Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung nach §33 RVG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts von 609 € im einstweiligen Rechtsschutz wegen Unterhaltsforderungen ein. Das OVG wies die Beschwerde zurück, da das Verwaltungsgericht den Streitwert anhand des Jahresbetrags und des Streitwertkatalogs ermittelt und den Wert in zulässiger Weise auf ein Viertel reduziert hatte. Eine substantielle Darlegung eines höheren Gegenstandswerts erfolgte nicht. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung in Höhe von 609 € zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 3 RVG ist statthaft und kann gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG von der Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden werden.
Bei einstweiligem Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren kann sich der Gegenstandswert an dem Jahresbetrag der streitigen Leistung orientieren; nach Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs ist im Übrigen ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache als Maßstab zulässig.
Eine Anhebung des festgesetzten Gegenstandswerts setzt eine substantielle und nachvollziehbare Darlegung des Beschwerdeführers voraus; bloße Verweise auf zuvor angekündigte Anträge oder unergänzte Behauptungen genügen nicht.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 33 Abs. 9 RVG; bei Zurückweisung der Beschwerde kann das Verfahren gerichtsgebührenfrei sein und die Erstattung der Kosten ausgeschlossen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 1115/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes (das vom Verwaltungsgericht allerdings als erstinstanzliche Klage-verfahren angelegt worden ist) gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 GKG auf 609,00 Euro festgesetzt. Es hat sich dabei hinsichtlich der begehrten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung "bis zur Erledigung der Hauptsache" an dem Jahresbetrag der streitigen Unterhaltsleistung (12 x 203,00 Euro) orientiert und diesen Betrag in Anlehnung an die Empfehlung in Satz 1 der Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (im Folgenden: Streitwertkatalog) auf ein ¼ reduziert. Nach Ziffer 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs entspricht der Streitwert in selbstständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme; im Übrigen beträgt er ¼ des Streitwerts der Hauptsache.
Ob und inwieweit diesen Berechnungsschritten im Einzelnen zu folgen ist, muss im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden. Denn der Antragsteller kann jedenfalls eine Anhebung des festgesetzten Gegenstandswerts nicht beanspruchen. Mit seiner nicht weiter begründeten Beschwerde begehrt er, den Gegenstandswert "entsprechend dem Klageantrag v. 30.12.2024 auf € 203 mtl. x 12 Monate = € 2.436,- festzusetzen". Damit nimmt er offensichtlich Bezug auf den in seinem verfahrenseinleitenden (an das Finanzgericht Düsseldorf adressierten) Schriftsatz vom 30. Dezember 2024 angekündigten Antrag, für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe "festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, rückwirkend ab 01.05.2024 weiteren Unterhalt für sein Kind B. M. W., geb. 29.01.2016 i.H.v. € 203 mtl. zu zahlen". Insoweit hat das Finanzgericht - wie aus dessen Beschluss vom 4. Februar 2025 hervorgeht - das Verfahren an das Amtsgericht Leverkusen verwiesen. Dass für das weitere, an das Verwaltungsgericht verwiesene Verfahren mit dem Begehren, "die Zwangsvollstreckung nach dem VwVG NRW wegen der vorstehende Forderung einstweilen bis zur Erledigung der Hauptsache einzustellen", ein über den im Teilabhilfebeschluss vom 2. Juni 2025 festgesetzten Betrag von 609,00 Euro hinausgehender Gegenstandswert zugrunde zu legen ist, wird mit der Beschwerde nicht ansatzweise aufgezeigt und ist mit Blick auf die Höhe des vom Antragsgegner im Zeitpunkt der Antragstellung geltend gemachten Unterhaltsrückstands auch nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).