Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz und die damit verbundene Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück, da der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO aufweist. Zur Begründung verweist der Senat auf den parallel entschiedenen Eilbeschluss; das Verfahren bleibt gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen; kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung vorläufigen Rechtsschutzes sind hinreichende Erfolgsaussichten erforderlich; fehlt eine solche Aussicht, ist der Antrag abzulehnen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Eilverfahren richten sich nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO und erfordern substantiiertes Vorbringen zu Erfolgsaussichten.
Eine Beschwerde ist unbegründet, wenn das Beschwerdevorbringen keine entscheidungserheblichen Umstände darlegt, die die im Eilverfahren getroffene Bewertung erschüttern.
Der Senat kann zur Begründung eines Beschlusses auf einen gleichgelagerten Beschluss im zugehörigen Eilbeschwerdeverfahren verweisen; hiervon kann die Entscheidungserörterung abgekürzt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 L 308/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besitzt auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht die - für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche - hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tag im zugehörigen Eilbeschwerdeverfahren 12 B 512/21.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.