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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 288/18·21.07.2019

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Aktualisierung zurückgewiesen

VerfahrensrechtProzesskostenhilfeVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe; das OVG NRW weist seine Beschwerde gegen die Ablehnung zurück. Zentral war, ob er glaubhaft machte, die Prozessführungskosten nicht tragen zu können. Das Gericht verneint dies, weil der Kläger seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch Gründung eines Hauptgewerbes geändert hatte und binnen gesetzter Frist keine aktualisierte PKH-Erklärung vorlegte. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, die Kosten der Prozessführung aus seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen zu können.

2

Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abgabe einer Prozesskostenhilfeerklärung geändert, hat der Antragsteller eine aktualisierte, den neuen Umständen entsprechende Erklärung vorzulegen; unterbleibt dies trotz gesetzter Frist, kann PKH versagt werden.

3

Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für entscheidungserhebliche Änderungen seiner Vermögens- und Erwerbsverhältnisse im PKH-Verfahren.

4

Kostenentscheidungen in Beschwerdeverfahren nach der VwGO können gerichtskostenfrei ergehen; außergerichtliche Kosten werden nur unter den Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften erstattet (§ 188 VwGO i.V.m. § 127 ZPO).

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 3055/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die begehrte Prozesskostenhilfe steht dem Kläger jedenfalls deshalb nicht zu, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die zuletzt eingereichte Prozesskostenhilfeerklärung des Klägers vom 24. April 2019 entspricht nach seinen eigenen Angaben nicht mehr den gegenwärtigen Verhältnissen. Denn in seinem Schriftsatz vom 24. Juni 2019 hat der Kläger erklärt, er habe mit der Aufgabe seines Nebenerwerbs zum 31. Mai 2019 „zu jenem Zeitpunkt ein Hauptgewerbe gegründet“. Innerhalb der mit der Verfügung vom 25. Juni 2019 gesetzten Frist hat der Kläger eine neue, den aktuellen Gegebenheiten Rechnung tragende Prozesskostenhilfeerklärung nicht vorgelegt.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).