Beschwerde zurückgewiesen: Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen entfernter Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage, die sich gegen Bescheide zur Wohngeldberechnung richtete. Das Verwaltungsgericht lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab; das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück. Entscheidend war, dass die Klägerin keine substantiierten Einwendungen vorbrachte und zwischenzeitliche Bewilligungen sowie die schlüssigen Erwiderungen der Beklagten die Erfolgsaussicht nur entfernt erscheinen ließen. Das Verfahren blieb gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO wird nur gewährt, wenn hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung bestehen; es genügt nicht, dass der Erfolg gewiss ist, aber eine nur entfernte Erfolgschance führt zur Versagung.
Der Antragsteller hat die Erfolgsaussichten substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen oder nicht weiter ausgeführte Vorwürfe begründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten sind die vorgebrachten Erwiderungen der Gegenpartei, die Ausführungen der Vorinstanz sowie zwischenzeitlich erfolgte Verwaltungsakte (z. B. nachträgliche Wohngeldbewilligung) zu berücksichtigen.
Die Zurückweisung der Beschwerde kann gerichtsgebührenfrei erfolgen; die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften (§ 188 VwGO i.V.m. § 127 ZPO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 2566/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus I. zu bewilligen, jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht abgelehnt.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -.
Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die angefochtenen Bescheide vom 15. und 18. November 2019, den Widerspruchsbescheid vom 29. September 2020 und die erläuternden Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 23. November 2020 sowie auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) zur Nachvollziehbarkeit der Berechnungen und zur Entscheidungserheblichkeit der zwischenzeitlich erfolgten Wohngeldbewilligung für einen anderen Zeitraum.
Bereits die Klage war lediglich auf die nicht weiter begründete Behauptung gestützt, dass die Berechnungen der Beklagten nicht nachvollziehbar seien und für die Zeit ab Januar 2020 mittlerweile eine Bewilligung erfolgt sei. Die Klägerin macht im Verfahren betreffend die Beschwerde, die sie trotz wiederholter Fristsetzung seitens des Senats nicht begründet hat, ebenfalls keine Ausführungen, aus denen sich ansatzweise Erfolgschancen der Rechtsverfolgung wegen einer möglichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ergeben könnten. Solche sind angesichts der plausiblen Ausführungen der Beklagten - insbesondere in der Klageerwiderung - auch sonst nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).