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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 28/13·24.02.2013

Beschwerde zurückgewiesen: Keine Erstattung der Terminsgebühr nach Klaglosstellung

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Erstattung einer Terminsgebühr nach telefonischer Besprechung nach Aufhebung des strittigen Bescheids; das OVG weist die Beschwerde zurück. Entscheidend war, dass Aufwendungen nur erstattungsfähig sind, wenn sie objektiv notwendig für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung sind (§162 Abs.1 VwGO). Nach der Klaglosstellung entfiel das Fortführungsinteresse, sodass die Besprechung nicht erforderlich war. Auch das Gebühreninteresse des Anwalts begründet keine Erstattungsfähigkeit.

Ausgang: Beschwerde gegen Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Aufwendungen sind nach §162 Abs.1 VwGO nur zu erstatten, wenn sie objektiv geeignet und erforderlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung waren; maßgeblich ist die Sicht eines verständigen Beteiligten zum Zeitpunkt der Veranlassung.

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Auch Anwaltserstattungen sind nach diesem objektiven Maßstab zu prüfen; das eigene Gebühreninteresse des Rechtsanwalts begründet keine Erstattungsfähigkeit.

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Entfällt durch Klaglosstellung das Interesse an der Fortführung des Verfahrens, so sind nach diesem Zeitpunkt veranlasste Besprechungen zur Erledigung im Regelfall nicht notwendig und daher nicht erstattungsfähig.

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Eine Terminsgebühr kann grundsätzlich auch für auf Erledigung gerichtete Besprechungen nach VV RVG Ziff. 3104 entstehen; ob und in welcher Höhe sie bei nachträglichen Besprechungen anzusetzen ist, richtet sich jedoch nach dem konkreten Zeitpunkt und dem maßgeblichen Verfahrenswert.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 162 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 2 Abs. 2 RVG§ Nr. 3104 VV RVG§ Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2092/11

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2012 über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 12. Oktober 2012 ist unbegründet.

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Die Urkundsbeamtin und das Verwaltungsgericht haben im Ergebnis zu Recht die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 12. September 2012 angemeldete Terminsgebühr nicht als erstattungsfähige Kosten berücksichtigt.

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Nach dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2012 hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zu diesen Kosten gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwenigen Aufwendungen der Klägerin. Stets erstattungsfähig sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Ihre Höhe bemisst sich nach der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum  RVG. Nach Ziffer 3104 VV RVG i.V.m. Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr unter anderem auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung auch ohne Beteiligung des Gerichts.

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Der Senat kann offen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen aufgrund einer  Besprechung, die - wie hier mit dem Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Vertreterin der Beklagten am 29. August 2012 - erst nach dem Eintritt des erledigenden Ereignis - der Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 1. Juli 2011durch die Beklagte mit Schreiben vom 28. August 2012 -, aber vor Erledigung des Rechtsstreits durch die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen stattfindet, eine Terminsgebühr anfällt und ob diese sich dann aus dem vollen Hauptsachewert oder - wofür Einiges spricht - aus dem (geringeren) Kostenwert errechnet.

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Vgl. hierzu: Müller-Rabe/Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage 2012, Vorb. 3 VV, Rn. 112 sowie Anhang VI, Rn. 180, 182,184, und 187, m.w.N. 

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Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Notwendigkeit der Aufwendungen im Sinne des

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§ 162 Abs. 1 VwGO.

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Vgl. hierzu und zu folgendem: Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 162, Rn. 10ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 162, Rn. 10 und 3;  Müller-Rabe/Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage 2012, Vorb. 3 VV, Rn. 162ff.

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Diese Voraussetzung gilt auch für die Auslagen von Rechtsanwälten. Auch diese sind aus dem Prozessrechtsverhältnis gehalten, aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit die Kosten des Verfahrens im Rahmen des Vernünftigen und Zumutbaren so niedrig wie möglich zu halten. Notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO sind die Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet und erforderlich waren. Anzulegen ist ein objektiver Maßstab. Maßgeblich ist die Sicht eines verständigen Beteiligten, der weder besonders ängstlich noch besonders sorglos ist, und zwar die Sicht des Zeitpunkts, in dem der Beteiligte die Aufwendungen veranlasst hat und veranlassen durfte. Ausschlaggebend ist, was ein solcher Beteiligter mit Blick auf die Bedeutung der Sache sowie ihre tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit an Aufwendungen vernünftigerweise für erforderlich halten durfte, um seine Interessen sachgerecht zu wahren. Das eigene Gebühreninteresse des Rechtsanwalts in Erwartung einer Erstattungspflicht des Prozessgegners vermag die Notwendigkeit der Aufwendungen nicht zu begründen.

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Dies zugrundegelegt bedurfte es aus der Sicht eines verständigen Prozessbevollmächtigten am 29. August 2012 einer (telefonischen) Besprechung mit der Beklagten nicht mehr. Zum Zeitpunkt des Telefonats hatte die Beklagte die Klägerin durch Aufhebung des mit der Klage angefochtenen Rückforderungsbescheides vom 1. Juli 2011 in dem Schreiben vom 28. August 2012 bereits - wie mit Schreiben vom 20. August 2012 angekündigt - klaglos gestellt. Dieser Umstand war dem Prozessbevollmächtigten, der dieses Schreiben am 29. August 2012 erhalten hat, auch bekannt. Ihm musste damit auch bewusst sein, dass das Interesse der Klägerin an einer Fortführung der Klage infolge des erledigenden Ereignisses entfallen war. Dass er die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage erwogen hätte, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht behauptet. Das Interesse der Klägerin beschränkte sich nach der Klaglosstellung nur noch darauf, von den Kosten des Verfahrens, im gerichtskostenfreien Verfahren insbesondere von den Anwaltskosten, verschont zu bleiben. Dass dieses Interesse jedoch auch ohne Kostenabsprachen mit der Beklagten gewahrt werden würde, musste sich dem Prozessbevollmächtigten ohne weiteres aufdrängen. Er durfte nämlich mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die gerichtliche Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgrund der Klaglosstellung zulasten der Beklagten ausgehen würde. Bei etwaigen Zweifeln hätte er unter Gesichtspunkten der Zumutbarkeit und Prozesswirtschaftlichkeit zudem vorrangig das - gebührenneutrale - Gespräch mit dem für die Kostenentscheidung zuständigen Berichterstatter suchen müssen, um die Ermessenspraxis des Spruchkörpers in vergleichbaren Fallenkonstellationen zu erfragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

13

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.