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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 279/24·10.04.2024

Beschwerde gegen PKH-Antrag nach Tod der Antragstellerin zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung wurde zurückgewiesen, weil die Antragstellerin vor einer Bewilligung verstorben war und der Prozesskostenhilfeantrag damit gegenstandslos wurde. Das Gericht betont, dass der Anspruch auf Prozesskostenhilfe höchstpersönlich ist und nach dem Tod nicht rückwirkend gewährt werden kann. §239 ZPO findet im PKH-Verfahren keine Anwendung; eine Verfahrensunterbrechung trat nicht ein. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung mangels Erfolg/gegenstandslosigkeit nach Tod der Antragstellerin abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist höchstpersönlich; verstirbt der Antragsteller vor der Gewährung, kommt eine nachträgliche Bewilligung zu seinen Gunsten nicht mehr in Betracht.

2

Die Prozesskostenhilfe verfolgt den Zweck, dem hilfebedürftigen Beteiligten die Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen; dieser Zweck entfällt mit dem Tod des Antragstellers, sodass eine Bewilligung gegenüber den Erben dem Förderzweck widerspräche.

3

§239 ZPO findet im Prozesskostenhilfeverfahren keine Anwendung; der Tod des Antragstellers führt nicht zur Unterbrechung des nicht rechtskräftig abgeschlossenen PKH-Verfahrens nach §173 Satz 1 VwGO i.V.m. §239 Abs. 1 ZPO.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann unter Berufung auf §188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie §166 Abs.1 Satz1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO Gerichtskostenfreiheit anordnen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten ablehnen.

Relevante Normen
§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO§ 239 ZPO§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1412/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die am 19. Dezember 2023 im Namen der zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbenen Klägerin erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit ihrem Tod ist ihr erstinstanzlicher Prozesskostenhilfeantrag gegenstandslos geworden.

3

Der Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist höchstpersönlicher Natur. Verstirbt der Prozesskostenhilfe begehrende Beteiligte vor einer antragsgemäßen Gewährung, kommt eine nachträgliche Bewilligung zu seinen Gunsten nicht mehr in Betracht. Eine rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife erfolgende Gewährung von Prozesskostenhilfe könnte nur noch gegenüber den - hier noch unbekannten - Erben ausgesprochen werden, was mit Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren ist. Prozesskostenhilfe dient dazu, hilfebedürftigen Beteiligten die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen. Dieser Zweck kann jedoch nach dem Tod des antragstellenden Beteiligten nicht mehr erreicht werden.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2020- 12 E 27/20 -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

5

Eine Unterbrechung des zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens ist durch den Tod der Klägerin nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO nicht eingetreten. § 239 ZPO findet im Prozesskostenhilfeverfahren keine Anwendung.

6

Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. April 2016- I-24 W 14/16 -, juris Rn. 5; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23. Februar 2007 - 4 W 44/06 -, juris Rn. 7; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Auflage 2022, § 4 Rn. 91; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 239 Rn. 9; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, § 239 Rn. 1; Wöstmann, in: Saenger, ZPO, 10. Auflage 2023, § 239 Rn. 1.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)