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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 278/17·21.08.2018

Beschwerde gegen BAföG‑Neuberechnung: Aussichtslosigkeit der Klage, Beschwerde zurückgewiesen

Öffentliches RechtSozialrecht (BAföG)Verfahrensrecht (Prozesskostenhilfe)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen einen Bewilligungsbescheid, mit dem der Beklagte positive Einkünfte des Vaters und Steuerabzüge bei der BAföG‑Neuberechnung zugrunde legte. Das OVG bestätigt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und weist die Beschwerde zurück. Insbesondere sind die Finanzamtsauskunft sowie die vorgenommenen Steuerabzüge nach § 21 Abs.1 Satz3 BAföG und § 51a EStG rechtmäßig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Klage/gegen den Bewilligungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen; beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; eine nur entfernte Erfolgschance rechtfertigt die Versagung.

2

Behördliche Auskünfte des Finanzamts (Formblatt) sind als verlässlich anzusehen, solange konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit nicht vorgetragen werden.

3

Bei der BAföG‑Berechnung sind von den positiven Einkünften nur die für den maßgeblichen Kalenderjahr festgesetzten Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer abzuziehen (vgl. § 21 Abs.1 S.3 Nr.3 BAföG).

4

Ermäßigungen der Einkommensteuer nach § 35 EStG mindern nicht ohne Weiteres die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer; auf § 51a Abs.2 Satz3 EStG kommt es insoweit an.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 35 EStG§ 51a Abs. 2 Satz 3 EStG§ 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 933/16

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

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Letzteres ist hier der Fall. Die Klage wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, weil sie unbegründet ist. Es spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass der streitgegenständliche Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 2015, mit dem der Beklagte der Klägerin im Wege der Neuberechnung einen monatlichen Leistungsanspruch im Bewilligungszeitraum Februar 2012 bis Januar 2013 in Höhe von 411,00 € zugesprochen und die Klägerin zur Erstattung eines überzahlten Betrags in Höhe von 648,00 € aufgefordert hat, rechtmäßig ist und Rechte der Klägerin nicht verletzt. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seiner Neuberechnung positive Einkünfte des Vaters der Klägerin für das Jahr 2010 in Höhe von 37.396,00 € zugrunde gelegt habe.

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Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer im Ergebnis abweichenden rechtlichen Würdigung.

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Soweit die Klägerin – wie bereits mit ihrer Klagebegründung – erneut einwendet, der Ansatz des Betrags von 37.396,00 € beruhe nicht auf dem maßgeblichen Einkommensteuerbescheid, sondern lediglich auf einem vom Finanzamt ausgefüllten Formblatt, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Angaben des Finanzamtes zu zweifeln. Der wiederholte Einwand der Klägerin, das Formblatt sei nicht unterschrieben, geht daran vorbei, dass der Rücksendungsvordruck, mit dem auf die „Eintragungen auf der 2. Seite“ Bezug genommen wurde, die Unterschrift des Bediensteten des Finanzamtes trägt.

9

Dem Vortrag der Klägerin, die in der Auskunft des Finanzamts angegebenen Beträge der festgesetzten Einkommensteuer (629,00 €) und der Kirchensteuer (209,88 €) seien „nicht logisch“, weil die Kirchensteuer in Nordrhein-Westfalen 9 % von der zu zahlenden Einkommensteuer ausmache, hat der Beklagte zutreffend entgegengehalten, dass dieser Prozentsatz hier nicht greift, weil die Ermäßigung der Einkommensteuer für Gewerbetreibende nach § 35 EStG die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer nicht mindert; das folgt aus § 51a Abs. 2 Satz 3 EStG.

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Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei seiner Neuberechnung von den positiven Einkünften des Vaters im Jahr 2010 Steuern in Höhe eines Gesamtbetrags von 2.899,68 € abgesetzt hat, der sich aus der Summe der vom Finanzamt bezifferten Einkommen- und Kirchensteuer (838,88 €) zuzüglich der für das Jahr 2010 festgesetzten Gewerbesteuer (2.060,80 €) errechnet. Dieser Abzug entspricht § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG („die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer“). Soweit die Klägerin geltend macht, über den Betrag von 2.060,80 € hinaus hätten die in dem Gewerbesteuerbescheid vom 11. Oktober 2013 bezeichneten Forderungen in der Gesamthöhe von 5.909,30 € von den positiven Einkünften abgezogen werden müssen, besteht dafür keine rechtliche Grundlage. Nach der vorgenannten Vorschrift kommt es nur auf die für das maßgebliche Kalenderjahr festgesetzten Steuerbeträge an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).