Beschwerde als unzulässig verworfen wegen Streitwert unter 200 Euro
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen eine kostenbezogene Entscheidung ein. Das OVG verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nach §146 Abs.3 VwGO 200 Euro nicht übersteigt. Das Gericht stellte den Wert mit 141,75 Euro (Differenz 264,60 € – 122,85 €) fest. Die Antragstellerin trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da der Beschwerdewert 141,75 € unter der 200‑Euro‑Grenze des §146 Abs.3 VwGO liegt; Kosten trägt die Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist nach § 146 Abs. 3 VwGO unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann durch die Differenz zwischen zu erstattenden Beträgen bestimmt werden, soweit diese den Streitgegenstand konkret abbilden.
Bei Verwerfung der Beschwerde als unzulässig trägt der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Beschlüsse über prozessuale Maßnahmen können nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sein, wenn die Vorschrift dies bestimmt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 I 10/06
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, § 146 Abs. 3 VwGO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 141,75 Euro und errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Betrag in Höhe von 264,60 Euro, der durch den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17. Januar 2007 als von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattender Betrag festgesetzt wurde, und dem auf Grund des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses der Berichterstatterin vom 27. Februar 2007 festgesetzten Betrag in Höhe von 122,85 Euro.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.