Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Überleitungsanzeige abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht durfte PKH versagen, weil die Anfechtungsklage gegen die Überleitungsanzeige keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Überleitungsanzeige ist rechtmäßig, wenn der übergeleitete bürgerlich-rechtliche Anspruch nach materiellem Recht nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Offene zivilrechtliche Streitigkeiten und die Frage zivilprozessualer PKH sind hierfür ohne Belang.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in der Anfechtungsklage gegen eine Überleitungsanzeige als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; bloß entfernte Erfolgsaussichten rechtfertigen keine Bewilligung.
Bei der an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Prüfung bedeutet "hinreichende Aussicht auf Erfolg", dass Erfolg nicht gewiss sein muss, wohl aber mehr als nur eine entfernte Möglichkeit bestehen darf.
Eine Überleitungsanzeige nach § 14 Abs. 8 APG NRW i.V.m. § 93 Abs. 1 SGB XII ist nicht deswegen rechtswidrig, weil der tatsächliche Bestand des übergeleiteten bürgerlich-rechtlichen Anspruchs noch streitig ist; es genügt, dass der Anspruch nach materiellem Recht nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
Die Nichtteilnahme des Beklagten an einem zivilgerichtlichen Verfahren und die Frage, ob im Zivilprozess Prozesskostenhilfe gewährt wurde, entheben nicht von der Möglichkeit, den Herausgabeanspruch in einem neuen Zivilverfahren geltend zu machen; dies berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 3890/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen von § 14 Abs. 8 APG NRW i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im Fall der streitgegenständlichen Überleitungsanzeige erfüllt sind. Insbesondere ist der tatsächliche Bestand des übergeleiteten bürgerlich-rechtlichen Anspruchs keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Überleitungsanzeige. Vielmehr genügt es, dass der übergeleitete Anspruch nach materiellem Recht nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 57.88 -, juris Rn. 14, m. w. N. für die Vorgängerregelung des § 90 BSHG.
Dass ein Herausgabeanspruch der Empfängerin von Pflegewohngeld, der verstorbenen Mutter der Klägerin Frau F. X. , offensichtlich ausgeschlossen ist, ist nicht ersichtlich. Ob die Klägerin ihrer Mutter das unstreitig von deren Sparkonto abgehobene Bargeld ausgehändigt hat, war bereits in einem Verfahren vor dem Landgericht N. umstritten und wird in einem gegebenenfalls weiteren Gerichtsverfahren durch Beweisaufnahme zu klären sein. Es ist daher keinesfalls offensichtlich, dass der Herausgabeanspruch durch Erfüllung zum Zeitpunkt der Überleitungsanzeige bereits erloschen war.
Dass der Beklagte in das vorgenannte landgerichtliche Verfahren nicht eintreten konnte, führt nicht dazu, dass der Anspruch in einem neuen Zivilprozess nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dass offen ist, ob der Beklagte eine solche Klage erheben wird, ist für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige unerheblich.
Ob der Klägerin im zivilgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt worden ist bzw. zu gewähren sein wird, ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Verfahren irrelevant, da die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage gegen die Überleitungsanzeige - wie dargelegt - nach einem anderen Maßstab zu beurteilen sind, nämlich dem offensichtlichen Nichtbestehen des übergeleiteten Anspruchs. Im Zivilprozess hängt die hinreichende Erfolgsaussicht hingegen vom Bestehen des Herausgabeanspruchs ab und damit nicht von einer Negativevidenz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.