Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 271/17·10.07.2017

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Förderungsbescheid zurückgewiesen

Öffentliches RechtSozialrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Verfahren über einen Förderungsbescheid vom 28.08.2015 hatte keinen Erfolg. Streitpunkt war die Erforderlichkeit hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO und die Frage der rechtlichen Beurteilung der Bekanntgabe nach § 41 VwVfG vs. § 37 SGB X. Das OVG bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da die Erfolgsaussicht fehlt und beide Verfahrensvorschriften inhaltlich übereinstimmen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung voraus; fehlen diese, ist die Prozesskostenhilfe zu versagen.

2

Die Frage, ob die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nach § 41 VwVfG oder nach § 37 SGB X zu beurteilen ist, ändert die rechtliche Beurteilung nicht, wenn die einschlägigen Vorschriften inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmen.

3

Eine Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer trotz Fristsetzung und Erinnerung keine durchgreifenden, den angefochtenen Beschluss in Frage stellenden Einwendungen vorträgt.

4

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Beschwerde über Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; das Beschwerdeverfahren kann gerichtskostenfrei bleiben und außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 41 VwVfG§ 37 SGB X§ 68 Nr. 1 SGB I§ 188 Satz 2 Halbs. 1 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 2253/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Dass die Bekanntgabe des Förderungsbescheides der Beklagten vom 28. August 2015 nicht nach § 41 VwVfG, sondern nach § 37 SGB X zu beurteilen ist, weil das Bundesausbildungsförderungsgesetz als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches gilt (§ 68 Nr. 1 SGB I), ändert nichts an der sachlichen Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, weil beide verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Die Beschwerde setzt dem angefochtenen Beschluss nichts entgegen; sie ist trotz Fristsetzung und Erinnerung unbegründet geblieben.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

4

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.