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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 265/21·04.05.2021

Beschwerde auf Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO erfolgreich – Beiordnung und Gerichtskostenfreiheit

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde geändert: Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet; das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Das OVG erkennt, dass der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO glaubhaft gemacht hat. Zudem lagen hinreichende Erfolgsaussichten und keine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung vor. Die Beiordnung erfolgte nach §121 Abs.2 ZPO.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe erfolgreich; PKH bewilligt, Beiordnung angeordnet, Verfahren gerichtskostenfrei

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsrechtsweg setzt voraus, dass der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft macht (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

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Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten aufweist und nicht mutwillig ist; eine bloß entfernte Erfolgschance reicht nicht aus.

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Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist Art. 3 Abs.1 und Art.19 Abs.4 GG zu berücksichtigen: PKH darf nicht erst bei Gewissheit des Erfolgs versagt werden, zugleich darf sie nicht bei nur fern erscheinender Aussicht bewilligt werden.

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Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann zusammen mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgen; sie stützt sich auf §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §121 Abs.2 ZPO.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 122/21

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. E.     aus C.         beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

3

Der Antragsteller hat mit seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer den Anforderungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen.

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Auch die übrigen Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen für ihn vor. Seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hatte hinreichende Erfolgsaussichten und war nicht mutwillig.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 26. Januar 2012 - 12 E 31/12 -.

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Hiervon ausgehend konnten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinreichende Erfolgsaussichten des Eilverfahrens für den Antragsteller nicht verneint werden. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tag im zugehörigen Eilbeschwerdeverfahren 12 B 477/21.

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Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).