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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 249/18·10.10.2018

Zurückweisung der Beschwerde: Keine PKH bei aussichtsloser Klage gegen Wohngeld-Rücknahme

SozialrechtWohngeldrechtVerwaltungsverfahren / SGB X (Vertrauensschutz)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen Rücknahme- und Erstattungsbescheide im Wohngeldverfahren. Das OVG NRW verneint hinreichende Aussicht auf Erfolg und weist die Beschwerde zurück. Entscheidungsbildend war, dass die Erfolgsaussichten wesentlich vom Vertrauensschutz nach §45 Abs.2 SGB X abhängen, welcher wegen unvollständiger und grob fahrlässiger Angaben des Klägers überwiegend ausgeschlossen erscheint. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und gegen Wohngeld-Rücknahme/Erstattungsbescheid zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; entfernte Erfolgschancen genügen nicht.

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Sind die Erfolgsaussichten wesentlich davon abhängig, ob ein Vertrauensschutz nach §45 Abs.2 SGB X besteht, ist PKH zu versagen, wenn überwiegend dafür spricht, dass ein solcher Vertrauensschutz ausgeschlossen ist.

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Grobe Fahrlässigkeit kann angenommen werden, wenn ein Antragsteller trotz Belehrung wesentliche für die Leistungsbewilligung relevante Bescheide nicht oder nicht zeitnah vorlegt, sodass Angaben als in wesentlicher Beziehung unvollständig zu werten sind.

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Unvollständige Angaben zu einer Sozialleistung, die deren Gewährung beeinflussen, stehen der Geltendmachung eines Vertrauensschutzes entgegen, wenn aus den Umständen die Relevanz der Unterlagen erkennbar war.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 2899/16

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Klage gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 3. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2016 nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

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Letzteres ist hier der Fall.

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Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide und damit der Erfolg der Klage hängen ganz wesentlich davon ab, ob die Berufung des Klägers auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausgeschlossen ist. Ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X mit der im Prozesskostenhilfeverfahren erforderlichen Eindeutigkeit zu bejahen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls spricht ganz Überwiegendes dafür, dass die Berufung auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ausgeschlossen ist, worauf die angefochtenen Bescheide ebenfalls abstellen.

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Die teilweise zurückgenommenen Bewilligungsbescheide beruhten auf in wesentlicher Beziehung unvollständigen Angaben des Klägers. In wesentlicher Beziehung unvollständig waren seine Angaben, weil sich aus ihnen nicht ergab, dass er im Wohngeld-Bewilligungszeitraum die BAföG-Leistungen - anders als zuvor - vollständig als Zuschuss erhielt. Die Wesentlichkeit ergibt sich daraus, dass wohngeldrechtlich nur die BAföG-Leistungen, die als Zuschuss gewährt werden, von Relevanz sind. Grobe Fahrlässigkeit des Klägers hinsichtlich der Unvollständigkeit dürfte aller Voraussicht nach deshalb anzunehmen sein, weil er den BAföG-Bescheid vom 13. November 2014, aus dem sich die Bewilligung der BAföG-Leistungen als Vollzuschuss ergab, nicht zeitnah der Beklagten übersandt hat, obwohl sich ihm die Relevanz dieses Bescheids für die Wohngeld-Bewilligung jedenfalls hätte aufdrängen müssen, wenn sie ihm denn nicht sogar bekannt war. Unabhängig davon, ob er im Einzelnen wusste oder hätte wissen müssen, wie Wohngeld- und BAföG-Leistungen zusammenhängen, war ihm jedenfalls bekannt, dass die BAföG-Leistungen einen Einfluss auf die Wohngeldleistungen haben. Angesichts dessen musste sich ihm jedenfalls aufgedrängt haben, dass es wohngeldrechtlich von Relevanz sein kann, wenn ein nach der Wohngeldantragstellung ergangener BAföG-Bewilligungsbescheid erstmalig die Leistungen als Vollzuschuss gewährt. Hält er diesen Bescheid trotz zahlreicher Belehrungen über seine Mitwirkungspflicht quasi zurück, spricht ganz Überwiegendes für eine Bewertung der Umstände dahingehend, dass jedenfalls grob fährlässig unvollständige Angaben gemacht worden sind. In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beibringung weiterer Nachweise für nicht erforderlich gehalten zu haben. Da er im Wohngeldantrag selbst keine näheren Angaben zu den BAföG-Leistungen gemacht hatte, hatte sich die Beklagte veranlasst gesehen, den (einen) BAföG-Bescheid beim Kläger anzufordern. Der daraufhin vom Kläger übersandte Grundbescheid vom 3. November 2014 gab jedoch ebenfalls nichts dazu her, in welcher Form und in welcher Höhe ab Oktober 2014 Leistungen erfolgen würden. Wenn dann - wie hier - kurz darauf der eigentliche BAföG-Bewilligungsbescheid (vom 13. November 2014) ergeht, aus dem sich Höhe und Form der Leistungen ergeben, drängt es sich förmlich auf, dass dieser in Bezug auf den noch nicht beschiedenen Wohngeldantrag unverzüglich der Behörde zu übersenden ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).