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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 247/23·29.05.2023

Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung bei BAföG‑Erlass zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBAföG-Rechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte den Gegenstandswert auf die Höhe der erlassenen Darlehensschuld (21.175,66 €) festgesetzt, da der Erlass der Darlehensschuld von Anfang an Streitgegenstand der Klage war. Frühere Bescheide hindern die Berücksichtigung des Erlassinteresses nicht, und die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften.

Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung und Kostenentscheidung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ist der wirtschaftliche Wert des streitigen Erlassanspruchs maßgeblich; wird der Erlass einer Darlehensschuld begehrt, kann deren Höhe als Gegenstandswert zugrunde gelegt werden.

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Frühere Bescheide über Teilfragen stehen einer höheren Wertfestsetzung nicht entgegen, wenn aus Klageanträgen und -begründung hervorgeht, dass der Erlass der Darlehensschuld von Beginn an Gegenstand des Verfahrens war.

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Ob zur Wertfestsetzung § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (bei bezifferter Geldleistung oder Verwaltungsakt) oder § 52 Abs. 1 GKG heranzuziehen ist, kann unbeachtlich sein, wenn beide Alternativen zum gleichen Ergebnis führen.

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Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 188 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 33 Abs. 9 RVG; ein Beschluss nach § 33 Abs. 8 RVG ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG§ 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG§ 18 Abs. 12 BAföG§ 52 GKG§ 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 4267/20

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

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Der Einwand der Beklagten, hier komme nur ein Gegenstandswert von 5.000 Euro in Betracht, "weil die Wirksamkeit der Wahlrechtserklärung nach § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG Gegenstand des Bescheids vom 20.5.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.7.2020 und damit auch des Klageverfahrens" gewesen sei und mit dem erstgenannten Bescheid eine "materiell-rechtliche Entscheidung über das Vorliegen der Erlassvoraussetzungen gemäß § 18 Abs. 12 BAföG […] nicht getroffen" worden sei, greift nicht durch.

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Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit mit dem angegriffenen Beschluss auf 21.175,66 Euro festgesetzt. Dieser Betrag entspricht der Höhe der durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 17. Oktober 2022 erlassenen Darlehensschuld der Klägerin. Ausweislich seines Nichtabhilfebeschlusses vom 8. März 2023 ist das Verwaltungsgericht bei der Wertfestsetzung davon ausgegangen, dass (auch) der Erlass der Darlehensschuld von Beginn an Streitgegenstand gewesen sei. Letzteres erscheint angesichts der in der Klageschrift vom 6. August 2020 enthaltenen Klageanträge

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"1.               Der Bescheid vom 20.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2020 wird aufgehoben.

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2.               Der Klägerin wird die Darlehensschuld für das Darlehen nach Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gemäß § 66a Abs. 7 S. 1 BAföG erlassen."

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und der zugehörigen Begründung offensichtlich zutreffend und wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der auf den Erlass zielende Klageantrag zu 2. die Wahlrechtsvorschrift des § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG benennt.

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Ob für das Erlassbegehren über §§ 33 Abs. 1 Alt. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG der auf "eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt" abstellende Absatz 3 Satz 1 des § 52 GKG heranzuziehen war oder aber die allgemeine Regelung des Absatzes 1 der letztgenannten Norm, kann dahinstehen, weil beide Alternativen zum gleichen Ergebnis führen. In der vorliegenden Verfahrenskonstellation kommt es auch nicht auf die Frage an, ob dem Klageantrag zu 1. neben dem Erlassbegehren eine den Gegenstandswert erhöhende Wirkung zukam.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).