Beschwerde gegen Beigeladungsbeschluss zurückgewiesen – anwaltliche Vertretung erforderlich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt, wonach die Beigeladene im Vorverfahren einen Prozessbevollmächtigten hinzuziehen müsse. Streitpunkt war die Erforderlichkeit der Beigeladung und der anwaltlichen Vertretung. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Entscheidung wegen der Komplexität der Materie und der Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trifft die Klägerin.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen den Beigeladungsbeschluss des VG als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für eine beigeladene Partei ist gerechtfertigt, wenn die Komplexität der Materie es der Partei unzumutbar macht, das Verfahren ohne anwaltliche Hilfe zu führen.
Ein Beschluss über die Beigeladung ist nach § 65 Abs. 4 Satz 2 VwGO unanfechtbar.
Eine Beigeladung ist erforderlich, wenn die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen behördlichen Maßnahme nur einheitlich gegenüber allen Beteiligten getroffen werden kann (§ 65 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.
Ein Beschwerdevorbringen, das lediglich die Beiladung als solche angreift, ist unbeachtlich, soweit der Beiladungsbeschluss nach § 65 Abs. 4 Satz 2 VwGO unanfechtbar ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 6722/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosen nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2018, mit dem dieses die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren durch die Beigeladene für notwendig erklärt hat, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung eines treffenden Maßstabes angeführt, es sei der Beigeladenen wegen der Komplexität der Materie nicht zuzumuten gewesen, das Widerspruchsverfahren ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen.
Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 7 C 8.99 -, juris Rn. 9 f.; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2006 - 13 E 918/06 -, juris Rn. 9 f.
Dem setzt der Kläger mit seiner Beschwerde nichts entgegen, sondern er greift die Beiladung als solche an, die er für nicht notwendig hält. Damit kann er allerdings nicht gehört werden, weil der Beiladungsbeschluss gemäß § 65 Abs. 4 Satz 2 VwGO unanfechtbar ist. Darauf weist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. No-vember 2017 hin.
Unabhängig davon ist nicht zweifelhaft, dass die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der vom Kläger angefochtenen Zustimmung zur Kündigung seines damaligen Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen nur einheitlich hätte ergehen können und die Beiladung somit notwendig war (§ 65 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).