Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 244/17·26.02.2018

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im BAföG-Verfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusbildungsförderung (BAföG)Verwaltungsverfahren/ProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines BAföG-Anspruchs für den Besuch der 12. Klasse einer Fachoberschule. Das Gericht prüfte die Erfolgsaussichten der Klage und verneinte sie als nur entfernt gegeben. Es bestätigte, dass die Einstufung von Fachoberschulklassen nach objektiven Klassenmerkmalen zu erfolgen hat. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; gerichtliche Kostenfreiheit wurde angeordnet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht im BAföG-Anspruch abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; ist die Erfolgschance nur entfernt, ist PKH zu versagen.

2

Die gesetzliche Differenzierung zwischen Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt und solchen, die dies nicht tun, beurteilt sich nach objektiven Merkmalen der Klassenart und nicht nach dem individuellen Ausbildungsstand der Schüler.

3

Die Aufnahme von Schülern mit und ohne abgeschlossene Berufsausbildung in eine sogenannte 'Mischklasse' begründet für diese Klasse nicht die Voraussetzungen einer förderfähigen Ausbildung im Sinne der einschlägigen BAföG-Vorschrift.

4

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nur dann zu bewilligen, wenn die streitentscheidenden Tatsachen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung hinreichend aufgeklärt (bescheidungsreif) sind; später eingegangene Auskünfte führen nicht rückwirkend zur Bewilligungsreife früherer Anträge.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG§ 8 Nr. 2 APO-BK§ 11 Abs. 2 Satz 1 Anlage C APO-BK

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 6732/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

5

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

6

Letzteres ist hier der Fall. Die Klage wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, weil der Kläger keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse der Fachoberschule für Technik (Metalltechnik) des Berufskollegs E.         im Schuljahr 2015/2016 haben dürfte. Es spricht alles dafür, dass die von dem Kläger besuchte Fachoberschulklasse eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Nach der danach allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG handelt es sich nicht um eine förderfähige Ausbildung, weil der Kläger, der bei seinem Vater wohnt, die Voraussetzungen des Absatzes 1a

7

- unstreitig - nicht erfüllt.

8

Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zutreffend davon ausgegangen, dass die gesetzliche Differenzierung zwischen Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG) und solchen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG), allein auf objektive Merkmale der jeweiligen Klassenarten abstellt und auf den individuellen Ausbildungswerdegang der Schüler keine Rücksicht nimmt, ohne dass damit eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung verbunden ist. Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Weiteren angenommen hat, die vom Kläger besuchte Klasse setze eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraus, weil es sich um eine sogenannte „Mischklasse“ handele, in die Schüler sowohl mit als auch ohne abgeschlossene Berufsausbildung aufgenommen worden seien. Dass die insoweit maßgeblichen schulrechtlichen Voraussetzungen der § 8 Nr. 2, § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anlage C der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) bei einer solchen „Mischklasse“ nicht gegeben sind, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die nicht weiter begründete Beschwerde setzt dem nichts entgegen.

9

Prozesskostenhilfe war dem Kläger auch nicht deshalb zu bewilligen, weil das Verwaltungsgericht seine rechtliche Würdigung auch auf die im Klageverfahren eingeholte Auskunft des Berufskollegs E.         vom 16. November 2016 gestützt hat. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass die Er-folgsaussichten seiner Klage bis zum Eingang dieser Auskunft offen waren, war sein Prozesskostenhilfegesuch vor dem Eingang seines Schriftsatzes vom 22. November 2016, mit der er weitere Angaben zur Vervollständigung seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse machte, jedenfalls nicht bescheidungsreif.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).