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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 243/09·11.03.2009

Festsetzung des Streitwerts bei Anfechtung eines Elternbeitragsbescheids auf 796,68 EUR

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Herabsetzung des Streitwerts in einer Erinnerung gegen einen Elternbeitragsbescheid. Das Gericht stellte fest, dass ein in der Beschwerde enthaltener Rechenfehler vorlag und wertete Klageantrag und -begründung zusammen zur Bestimmung des Klagebegehrens. Der Streitwert wurde auf 796,68 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kostenerstattung wurde abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde zur Herabsetzung des Streitwerts wird stattgegeben; Streitwert auf 796,68 EUR festgesetzt, Verfahren gebührenfrei, Kostenerstattung ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe der begehrten Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.

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Bei der Bestimmung des Streitwerts ist auf den gesamten Streitgehalt abzustellen, wie er sich aus dem Klageantrag und der Klagebegründung ergibt; die tatsächliche Klagegegenstandsbeschränkung in der Begründung ist zu berücksichtigen.

3

Ein offenkundiger Rechenfehler in der Beschwerdeschrift kann vom Gericht bei der Feststellung des Streitwerts berichtigt werden.

4

Die Entscheidung über Kosten und Gebühren richtet sich nach § 68 GKG; das Gericht kann das Verfahren gebührenfrei stellen und die Erstattung von Kosten ausschließen.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 6189/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird auf 796,68 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der Senat wertet das Beschwerdebegehren dahingehend, dass die Herabsetzung des Streitwerts auf 796,68 Euro begehrt wird. Zwar ist in der Beschwerdeschrift ein Betrag von 832,10 Euro angegeben worden, hierbei handelt es sich jedoch um einen offenkundigen Rechenfehler. Bei einem nach der Beschwerdebegründung der Kläger streitigen Differenzbetrag für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2009 von monatlich 69,89 Euro ergibt sich ein Betrag von 768,79 Euro (11 x 69,89 Euro = 768,79 Euro). Zuzüglich des nach Auffassung der Kläger für den Monat Juli 2009 lediglich streitigen Differenzbetrages von 27,89 Euro errechnet sich ein Gesamtbetrag von lediglich 796,68 Euro.

3

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

4

Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe der Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Der - anwaltlich formulierte - Klageantrag in der Klageschrift vom 28. November 2008 war auf eine vollständige Aufhebung des angefochtenen Elternbeitragsbescheides vom 5. November 2008 gerichtet. Der nachfolgenden und vor der Erklärung der Klagerücknahme bei Gericht eingegangenen Klagebegründung vom 9. Januar 2009, der bei der Bestimmung des Klagebegehrens neben dem Klageantrag ebenfalls Bedeutung beizumessen ist, ist hingegen zu entnehmen, dass die Kläger eine vollständige Aufhebung der festgesetzten Beiträge gar nicht begehrten. Vielmehr gingen sie bei ihrer Berechnung in der Klagebegründung davon aus, dass aufgrund ihres Einkommens für das Jahr 2008 monatliche Elternbeiträge in Höhe von 73, 11 Euro zu leisten waren, so dass lediglich die Festsetzung des darüber hinaus gehenden Elternbeitrags Gegenstand der Anfechtung gewesen ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in Abweichung hiervon der in dem angefochtenen Bescheid für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2009 festgesetzte monatliche Elternbeitrag nunmehr in voller Höhe angefochten werden sollte, sind nicht ersichtlich gewesen. Dementsprechend betraf der Antrag der Kläger den angefochtenen Geldleistungsverwaltungsakt lediglich in Höhe der Differenz zwischen 73,11 Euro und 143,00 Euro (Zeitraum: 1. August 2008 bis 30. Juni 2009, Differenzbetrag: 69,89 Euro) bzw. zwischen 73,11 Euro und 101,00 Euro (Monat Juli 2009, Differenzbetrag: 27,89 Euro). Hieraus errechnet sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (11 X 69,89 Euro = 768,79 Euro + 27,89 = 796,68 Euro).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.