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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 24/17·17.02.2019

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung: fehlende Erfolgsaussichten und eingeschränkte Akteneinsicht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtJugendhilfe (SGB VIII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf unzensierte Akteneinsicht im Zusammenhang mit der Fremdunterbringung des Sohnes. Zentrale Fragen sind Rechtsschutzbedürfnis, Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage und die Zulässigkeit der Herausgabe von Sozialdaten. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, weil weder vorherige entsprechende Anträge bei der Behörde nachgewiesen wurden noch eine realistische Erfolgsaussicht bestand; zudem schränkt § 65 Abs. 1 SGB VIII die Weitergabe unzensierter Sozialdaten ein.

Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen: PKH abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis; unzensierte Akteneinsicht wegen § 65 SGB VIII nicht durchsetzbar

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; rein entfernte Erfolgschancen rechtfertigen keine Bewilligung.

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Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis macht eine Klage unzulässig, wenn der Kläger vor Klageerhebung nicht die erforderlichen oder gleichwertigen Anträge bei der zuständigen Stelle gestellt hat.

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Ein während des Gerichtsverfahrens angebotener Aktenzugang durch die Behörde begründet nicht nachträglich eine Erfolgsaussicht der ursprünglich beabsichtigten Klage, wenn vor Klageerhebung keine entsprechenden Anträge erfolgt sind.

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Die Weitergabe unzensierter Sozialdaten kann nach § 65 Abs. 1 SGB VIII untersagt sein; ein Anspruch auf Einsicht in sämtliche Akten ist unbegründet, soweit Sozialdaten betroffen sind und keine der in § 65 Abs. 1 Satz 1 genannten Ausnahmen substantiiert geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 2903/16

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

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Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Der Kläger hat vor Klageerhebung bei der Beklagten weder einen der Klageschrift vom 7. März 2016 entsprechenden Antrag noch einen Antrag entsprechend dem Schriftsatz vom 27. April 2016 gestellt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses. Soweit der Kläger mit der Beschwerdebegründung durch Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 27. April 2016 geltend macht, er habe in 2010 und 2014 Akteneinsichtsanträge gestellt, folgt daraus nichts Abweichendes. Im Nachgang zu diesen Anträgen hat die Beklagte dem Kläger Einsicht in die (zensierten) Akten gewährt bzw. ihm Ablichtungen aus den Akten zukommen lassen. Dass dieses Vorgehen sein Informationsbedürfnis nicht befriedigte und er deswegen erneut an die Beklagte herangetreten ist, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Von daher kann er eine Erfolgsaussicht der Klage nicht daraus herleiten, dass die Beklagte während des Klageverfahrens (erneut) Akteneinsicht angeboten hat. Im Übrigen können sich die vorgenannten Anträge nicht auf das dem streitgegenständlichen Akteneinsichtsrecht zugrunde liegende Informationsbedürfnis des Klägers im Zusammenhang mit der Fremdunterbringung seines Sohnes M.     im L.   I.        bezogen haben, da sich der Sohn des Klägers erst seit dem 23. April 2015 in dieser Einrichtung aufhielt.

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Soweit der Kläger die Einsichtnahme in sämtliche Akten begehrt, ohne dass zuvor eine ‚Zensur‘ vorgenommen worden ist", ist die Klage zudem unbegründet, da § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einer Weitergabe von Sozialdaten, die einem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, entgegensteht. Auch dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Dies gilt auch hinsichtlich des vom Kläger angesprochenen Diagnoseberichts des L.   I.        , der Gegenstand der Verhandlung vor dem Familiengericht am 12. April 2016 gewesen sein soll. Dass die Weitergabe hier nach den Nummern 1 bis 5 des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zulässig wäre, zeigt auch die Beschwerde nicht substantiiert auf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).