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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 234/19·14.04.2020

Beschwerde gegen PKH-Versagung und Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheids (UVG)

SozialrechtSozialversicherungsrechtLeistungsrecht (UVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe und focht einen Rückforderungsbescheid nach § 5 Abs. 1 UVG an. Das Verwaltungsgericht hatte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil der Rückforderungsbescheid als rechtmäßig erachtet wird und die Klägerin ihre Mitteilungspflichten (Kindergeld) verletzt hat. Die Kostenentscheidung folgt der gesetzlichen Regelung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und gegen den Rückforderungsbescheid als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Erfolgsaussicht voraus; fehlt diese, ist PKH nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO zu versagen.

2

Eine Rückforderung von Sozialleistungen nach § 5 Abs. 1 UVG ist gerechtfertigt, wenn der Bescheid rechtmäßig ist und die Leistungsberechtigte relevante Änderungen nicht angezeigt hat.

3

Leistungsberechtigte sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich alle für den Leistungsanspruch erheblichen Änderungen (z. B. Aufnahme des Kindergeldbezugs) zu melden; Unterlassen kann Erstattungsansprüche begründen.

4

Die behauptete eingeschränkte Sachkunde (z. B. Analphabetismus) entbindet nicht von Mitwirkungspflichten, wenn die Betroffene anwaltlich vertreten war und Kenntnis relevanter Umstände haben konnte.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 5 Abs. 1 UVG§ 113 Abs. 1 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3440/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

3

Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für die erste Instanz noch zu bewilligen ist, nachdem das Verfahren durch - inzwischen rechtskräftiges - Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2019 abgeschlossen ist, ist jedenfalls im Ergebnis davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht versagt hat, weil der auf § 5 Abs. 1 UVG gestützte Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 27. März 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2018 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Senat nimmt zur weiteren Begründung zunächst auf Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die er sich zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

4

Dem setzt die Beschwerde nichts entgegen, was eine andere Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren rechtfertigen würde. Die Rüge der Klägerin, es hätte aufgeklärt werden müssen, für welche Monate sie Kindergeld bezogen habe, greift insbesondere deshalb nicht, weil sie selbst als Sorgeberechtigte sowohl Empfängerin der Kindergeldleistungen als auch Adressatin der entsprechenden Bescheide war bzw. ist. Dass sie den Kindergeldbezug und dessen Bedeutung für andere Sozialleistungen einzuordnen wusste, belegt auch der Umstand, dass sie bereits im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten war und mit dessen Hilfe selbst gegen die Anrechnung von Kindergeld auf UVG-Leistungen ab 1. März 2015 erfolgreich vorgegangen ist, als es vorübergehend zur Einstellung gekommen war. Die Wiederaufnahme der Kindergeldzahlungen mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 ist gleichfalls auf ihren - anwaltlich erhobenen - Einspruch erfolgt. Auch im Weiteren ist die Klägerin durchgehend anwaltlich vertreten worden; insbesondere hat ihr Prozessbevollmächtigter vorgerichtlich im UVG-Verfahren mehrfach Akteneinsicht genommen, zuletzt im Anhörungsverfahren vor Erlass des Rückforderungsbescheides. Der sinngemäße Einwand der Klägerin im Beschwerdeverfahren, sie sei als Analphabetin in der Wahrnehmung ihrer Rechte eingeschränkt, trifft damit erkennbar nicht zu. Ihr war vielmehr jedenfalls aufgrund des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens um die Anrechnung von Kindergeld auf UVG-Leistungen im Jahr 2015 bewusst, dass der Bezug von Kindergeld für sämtliche Sozialleistungen, die sie für die drei Kinder erhielt, ebenso relevant war, wie die regelmäßige Erhöhung von deren Waisenrente. Dass die Klägerin wegen des laufenden SGB-II-Bezuges vom Jobcenter angehalten worden ist, für die Kinder UVG-Leistungen zu beantragen, entbindet sie jedenfalls nicht von den ihr damit auferlegten Pflichten, der zuständigen Behörde alle relevanten Änderungen, insbesondere den Bezug von Kindergeld, umgehend anzuzeigen, was sie nach Wiederaufnahme der Kindergeldzahlungen im Dezember 2016 pflichtwidrig unterlassen hat.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).