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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 234/18·12.11.2018

Antrag auf ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Anwalt beigeordnet

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusbildungsförderungsrecht (BAföG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hatte Erfolg. Das Gericht bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe und ordnete auf Antrag den gewählten Rechtsanwalt bei. Zur Begründung erläutert das Gericht die Maßstäbe für die Erfolgsaussicht nach § 166 VwGO und verweist darauf, dass die Frage der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Ausbildung offensteht. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet; Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht derart hoch angesetzt werden, dass der verfassungsrechtlich gebotene Zugang Unbemittelter zu den Gerichten unterlaufen wird; maßgeblich ist die Risikoabschätzung, die eine ausreichend bemittelte Person in vergleichbarer Lage vornehmen würde.

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Ist die Rechtsverfolgung nach dem vorgetragenen Sach- und Prozessstand ohne vernünftigen Zweifel aussichtslos (lediglich entfernte Erfolgschance) und treten keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen auf, kann Prozesskostenhilfe versagt werden.

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Auf Antrag ist bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe der vom Kläger gewählte Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1, § 121 Abs. 2 ZPO); die Kostenentscheidung richtet sich nach § 188 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Die Offenheit der Gleichwertigkeitsfrage einer im Ausland erbrachten Ausbildung für die weitere Sachaufklärung steht einer vorläufigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, wenn die materielle Entscheidung noch nicht geklärt ist.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 121 Abs. 2 ZPO§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG§ 188 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 12349/17

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P.        aus S.              bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat Erfolg.

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Dem Kläger ist für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und der von ihm gewählte Rechtsanwalt beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO). Der Kläger kann die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn bei einer ausreichend bemittelten Person die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden.

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Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. Au- gust 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 23 ff., vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10 f., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und

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vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 14 ff.

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Ausgehend von diesen Maßgaben fällt die Risikoabschätzung hier zugunsten der Rechtsverfolgung aus, so dass von einer hinreichenden Erfolgsaussicht auszugehen ist. In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine im Ausland aufgenommene, aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung förderungsrechtlich als bisherige Ausbildung anzusehen ist,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 5 C 28.97 -, juris Rn. 18 ff.,

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und der vom Beklagten bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit eingeleiteten Sachaufklärung stellt sich derzeit als offen dar, ob dem Kläger entgegengehalten werden kann, seine in C.      aufgenommene Berufsfachschulausbildung zum Medizinisch-Technischen Assistenten sei eine förderungsrechtlich „andere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG, für die Ausbildungsförderung nicht geleistet werden könne, da der Kläger seine zuvor in P1.    (Russische Föderation) betriebene Ausbildung im Fach Heilkunde nach dem achten Semester abgebrochen habe und der hiernach notwendige unabweisbare Grund für diesen Abbruch nicht dargelegt worden sei.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).