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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 229/02·10.02.2004

Beschwerde unzulässig wegen Fristversäumnis; Wiedereinsetzung abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Beschwerde gegen einen Beschluss, die aber verspätet eingelegt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Zustellung am 18.1.2002 die zweiwöchige Beschwerdefrist nach §147 Abs.1 VwGO in Lauf setzte und die Rechtsmittelbelehrung nach §58 VwGO ausreichend war. Die Beschwerde ist daher unzulässig; eine Wiedereinsetzung nach §60 VwGO wurde mangels substantiierten Nachtrags abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Ausgang: Beschwerde wegen Versäumung der Zweiwochenfrist als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt; Verfahrenskostenfreiheit festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der nach §147 Abs.1 Satz1 VwGO vorgesehenen zweiwöchigen Frist eingelegt wird; die Frist beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses.

2

Eine Rechtsmittelbelehrung nach §58 VwGO erfüllt ihren Zweck, wenn sie über das Gericht informiert, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist; ein ausdrücklicher Hinweis auf die in §147 Abs.2 VwGO geregelte Möglichkeit des Fristwahrens durch Eingang beim Beschwerdegericht gehört nicht zu den notwendigen Bestandteilen.

3

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 VwGO setzt voraus, dass die Partei ohne Verschulden an der Wahrung der Frist verhindert war und dies substantiiert darlegt; bloße, nicht substantiiert belegte Angaben genügen nicht.

4

Bei Fristberechnung gelten die allgemeinen Vorschriften über Fristbeginn und Fristablauf (vgl. §57 Abs.2 VwGO, §222 ZPO, §§187,188 BGB); der Fristablauf ist im Zweifel zu prüfen und führt bei Überschreitung zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 58 VwGO§ 58 Abs. 1 VwGO§ 147 Abs. 2 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO§ 222 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 18 K 7867/00

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat sie verspätet erhoben.

3

Der angefochtene Beschluss ist dem Kläger am 18. Januar 2002 durch Niederlegung ordnungsgemäß zugestellt worden. Von dieser Zustellung an lief die in § 147 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelte zweiwöchige Beschwerdefrist. Denn der angefochtene Beschluss enthält eine den Anforderungen des § 58 VwGO genügende Rechtsmittelbelehrung. Sie ist nicht etwa deshalb unrichtig i.S.d. § 58 VwGO, weil in ihr der Hinweis auf den Inhalt der in § 147 Abs. 2 VwGO getroffenen Regelung unterblieben ist, nach der die Beschwerdefrist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Der Hinweis auf diese von Gesetzes wegen eingeräumte Möglichkeit gehört nicht zu den nach § 58 Abs. 1 VwGO notwendigen Bestandteilen der Rechtsmittelbelehrung. Hiernach ist im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich über das Gericht zu belehren, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist. Das ist in diesem Fall nicht das Beschwerdegericht, sondern das Ausgangsgericht.

4

Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 1974 - III B 586/73 -, OVGE 29, 183, 184 f.; Schoch-Meissner, VwGO, Stand: September 2003, § 58 Rdnr. 26; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 58 Rdnr. 11; jeweils m.w.N.

5

Die maßgebende Zweiwochenfrist lief ausgehend von der Zustellung am 18. Januar 2002 mit dem Ende des 1. Februar 2002 ab (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Beschwerdeschrift ist indes erst am 5. Februar 2002 beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen.

6

Dem Kläger ist nicht die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er war nämlich nicht nach § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert, die zweiwöchige Beschwerdefrist einzuhalten. Der Kläger hat schon nicht substantiiert dargelegt, durch die von ihm in seinem Schreiben vom 27. März 2002 aufgeführten Umstände verhindert gewesen zu sein, die Beschwerdefrist einzuhalten. Selbst wenn er - seine Angaben zugrunde gelegt - erst am 28. Januar 2002 in der Lage gewesen sein sollte, den angefochtenen Beschluss zur Kenntnis zu nehmen, blieben ihm bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch mehrere Tage, Beschwerde einzulegen. Gegebenenfalls hätte er sich in einem bis zum Ende der Beschwerdefrist einzureichenden Rechtsmittelschreiben eine Begründung vorbehalten können, die er nach Ablauf der Frist eingereicht hätte.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.