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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 225/05·26.06.2005

Beschwerde gegen Ablehnung des Kostenfestsetzungsantrags: Ergänzung nach §120 VwGO erforderlich

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beigeladene wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten. Das OVG war der Auffassung, der Urkundsbeamte durfte den Antrag ablehnen, weil das Urteil keine Kostengrundentscheidung enthielt. Eine Ergänzung des Urteils ist nur durch ein Ergänzungsurteil nach §120 VwGO möglich; dies ist im eigenen Verfahren zu klären. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Ergänzung nach §120 VwGO erforderlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle darf einen Kostenfestsetzungsantrag ablehnen, wenn das zugrunde liegende Urteil keine Kostengrundentscheidung enthält.

2

Fehlende Kostengrundentscheidungen eines Urteils können nicht im Kostenfestsetzungsverfahren ergänzt werden; die Ergänzung ist ausschließlich durch ein Ergänzungsurteil nach § 120 VwGO herbeizuführen.

3

Die Ergänzung nach § 120 VwGO erfolgt nur auf Antrag; Fragen der Wiedereinsetzung in die Zwei-Wochen-Frist nach § 120 Abs. 2 VwGO sind im Verfahren nach § 120 VwGO zu klären.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und § 188 S. 2 VwGO; nach § 152 Abs. 1 VwGO sind entsprechende Beschlüsse unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 120 VwGO§ 120 Abs. 1 VwGO§ 120 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2465/00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Dass das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 5. November 2004 zurückgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Urkundsbeamte hat den Kostenfestsetzungsantrag zu Recht abgelehnt. Eine Kostengrundentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen ist in dem Urteil vom 25. Mai 2004 nicht getroffen worden. Diese Unvollständigkeit kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur im Wege eines Ergänzungsurteils gemäß § 120 VwGO beseitigt werden. Eine Ergänzung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens scheidet nach der eindeutigen Regelung des § 120 VwGO aus. Die vom Beigeladenen als Beleg für seine gegenteilige Auffassung zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (Band 8 der Amtlichen Sammlung, Seite 17) gibt für eine andere Würdigung nicht her. Sie ist vor Inkrafttreten der VwGO ergangen und betrifft eine andere Fallgestaltung. Die Ergänzung kann nach § 120 Abs. 1 VwGO nur auf Antrag erfolgen. Ob ein derartiger Antrag gestellt ist und ob des Weiteren Wiedereinsetzung in die Zwei-Wochen-Frist des § 120 Abs. 2 VwGO zu gewähren ist, ist im Verfahren nach § 120 VwGO zu klären und nicht Gegenstand des vorliegenden, lediglich auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses beschränkten Beschwerdeverfahrens.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 188 Satz 2 VwGO.

4

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.