Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Hilfe bei hochgradiger Sehbehinderung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW weist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Hilfe bei hochgradiger Sehbehinderung zurück. Zentrale Frage war, ob die Erfolgsaussichten der Klage hinreichend sind. Die vorgelegten augenfachärztlichen Befunde erfüllen die gesetzlichen Schwellenwerte nicht, sodass die Erfolgsaussicht als allenfalls entfernt bewertet wird. Gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten bleiben unerstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung lediglich entfernt ist; sie verlangt nicht Gewissheit, wohl aber mehr als eine fernliegende Aussicht.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten können vorinstanzliche Wertungen und fachärztliche Gutachten maßgeblich sein; unvollständige oder nicht die erforderlichen Messwerte enthaltende Atteste genügen nicht zur Begründung hinreichender Erfolgsaussichten.
Für die Voraussetzungen einer hochgradigen Sehbehinderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GHBG gilt: Liegt die Sehschärfe des besseren Auges über 0,2, ist eine leistungsbegründende krankhafte Einschränkung nur anzunehmen, wenn das Restgesichtsfeld in keiner Richtung mehr als 10 Grad beträgt.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Beschwerde richtet sich nach § 188 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; das Verfahren kann gerichtskostenfrei sein, ohne dass außergerichtliche Kosten erstattungsfähig werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2104/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. aus B. zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO- auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - zu Recht abgelehnt.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.
Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte augenfachärztliche Bescheinigung des Dr. med. B1. F. -C. aus H. vom 19. Mai 2022 lässt nicht erkennen, dass der Kläger (nunmehr) auf dem besseren Auge mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/20 oder krankhafte Veränderungen aufweist, die das Sehvermögen in entsprechendem Maße einschränken, er also die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 GHBG erfüllt. Darin ist vielmehr für das rechte Auge eine Sehschärfe von 0,3 (3/10) ohne und mit Korrektur angegeben und für das linke Auge von 0,2 (2/10). Zwar liegt ausweislich der augenfachärztlichen Bescheinigung auch eine erhebliche Einschränkung des Gesichtsfeldes ("GF rechts Einschränkungen bis weniger als 10 Grad. Links Einschränkungen bis auf weniger als 20 Grad.") vor. Diese liegt auf dem noch mit einer höheren Sehschärfe ausgestatteten rechten Auge (0,3) allerdings nicht in allen Richtungen bei 10 Grad oder weniger. Von einer krankhaften Veränderung, die das Sehvermögen in "entsprechendem Maße" einschränkt, ist nach der - auch seitens des Klägers unwidersprochenen - Annahme des Beklagten im Bescheid vom 11. August 2020 allerdings erst dann auszugehen, wenn bei einer Sehschärfe von mehr als 0,2 die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 10 Grad beträgt. Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit der Einschätzung des PD Dr. C1. , Direktor der Augenklinik E. (Klinikum E. ), in dem augenfachärztlichen Gutachten vom 20. Juli 2020, der bei einer Außengrenze von bis 12 Grad die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilfe für hochgradige Sehbehinderung ebenfalls als nicht erfüllt angesehen hat. Auch das jüngste Attest des Facharztes für Augenheilkunde Dr. med. A. F. -C. vom 19. Mai 2022 weist solche Messwerte nicht auf, wenn gleich eine (leichte) Verschlechterung der Sehfähigkeit eingetreten sein dürfte.
Der im Beschwerdeverfahren weiter überreichte vorläufige Entlassungsbrief der Klinik für Neurologie (St. C2. -Klinik I. I1. ) vom 26. Juni 2020 enthält keine konkreten Feststellungen zur Sehschärfe oder zu sonstigen krankhaften Veränderungen, die das Sehvermögen einschränken. Das Gutachten der Augenklinik E. vom 20. Juli 2020 (einschließlich der zugrundeliegenden Untersuchungen), wurde im Übrigen erst nach dem Klinikaufenthalt in I. -I1. erstellt; der Grund des dortigen Aufenthalts (Aneurysma-Rezidiv 06/2020) ist in dem augenfachärztlichen Gutachten unter "Eigene Vorgeschichte" aufgeführt.
Auch der Hinweis der Beschwerde auf die Eintragung des Merkzeichens "H" ("hilflos") sowie einer Scherbehinderung mit einem GdB von 100 gibt für das Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung nichts her. Die Feststellung der Hilfebedürftigkeit muss nicht zwingend (allein) auf einer Blindheit oder hochgradigen Sehbehinderung beruhen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).