Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Auffangstreitwert von 5.000 € bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Festsetzung des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz. Das Oberverwaltungsgericht hält die Beschwerde für unbegründet und bestätigt den Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 GKG. Die Kostenentscheidung bleibt gebührenfrei; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Auffangstreitwert 5.000 € bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG ist die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für den Kläger maßgeblich; fehlt es an genügenden Anhaltspunkten, ist der gesetzliche Auffangstreitwert anzunehmen.
In Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz liefert der Sach- und Streitstand regelmäßig keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine von dem Auffangstreitwert abweichende Bemessung des Streitwerts.
Eine Streitwert- bzw. Gegenstandswertbeschwerde unterliegt nicht grundsätzlich einem Vertretungszwang; sie ist auch ohne anwaltliche Vertretung zulässig.
Die Kostenentscheidung kann gebührenfrei nach § 68 Abs. 3 GKG getroffen werden; Beschlüsse nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG sind unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 6364/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zwar zulässig, insbesondere unterliegt die Streitwertbeschwerde keinem Vertretungszwang,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2008
– 5 E 1093/08 –, NVwZ 2009, 123, juris; zur Gegenstandswertbeschwerde: OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 12 E 1378/09 –, juris, m.w.N. zur Rechtsprechung des Senats,
aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend in Höhe des Auffangstreitwertes – 5.000,00 Euro – gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG festgesetzt. Der Streitwert ist laut diesen Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand, wie dies in Verfahren, die die Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes betreffen, grundsätzlich der Fall ist, hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts der Auffangwert anzunehmen.
Vgl. noch zum Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2001 – 14 A 1748/99 –.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.