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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 197/20·03.08.2020

Beschwerde gegen Ablehnung rückwirkender Prozesskostenhilfe zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde vom OVG NRW zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende PKH nicht vorlagen, da die Klägerin bis zum Verfahrensabschluss keine hinreichenden Erfolgsaussichten nachweisen konnte. Zudem fehlte ein zur Bewilligung ausreichend vollständiger Antrag vor Abschluss des Verfahrens. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung rückwirkender Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bereits als erledigt erklärtes Hauptsacheverfahren kommt nur in Betracht, wenn bei Abgabe der verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor der den Rechtszug abschließenden Entscheidung bereits sämtliche Voraussetzungen der PKH erfüllt waren und die Rückwirkung der Billigkeit entspricht.

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Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens alles getan haben, was für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist; insbesondere ist ein ordnungsmäßiger und vollständiger Antrag mit den nach § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erforderlichen formularmäßigen Erklärungen und Belegen vorzulegen.

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Eine rückwirkende Bewilligung kommt nur in Betracht, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen; hierfür sind hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO erforderlich.

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Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist ein an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierter Maßstab zugrunde zu legen: Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg gewiss ist; die Bewilligung ist jedoch zu versagen, wenn die Erfolgschance lediglich entfernt ist.

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Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach den einschlägigen Vorschriften des Kostenrechts (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 2075/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das von den Beteiligten für erledigt erklärte Klageverfahren liegen nicht vor.

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Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur Raum, wenn vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung bzw. vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2014- 12 E 404/14 -, m. w. N.

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Der jeweilige Antragsteller muss insoweit mit seinem Antrag bei Abschluss des Hauptsacheverfahrens bereits alles getan haben, was für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich war. Er muss insbesondere einen ordnungsmäßen und vollständigen Antrag gestellt haben,

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vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2014, § 166 Rn. 45, m. w. N.,

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was die Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfordert.

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Unter dieser Voraussetzung kann eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht kommen, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen, was daneben erfordert, dass das Rechtsmittel zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs hinreichende Aussichten auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010

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- 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 14 und 17, m. w. N.

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An Letzterem fehlt es hier. Auf die Frage, ob die Angaben und Nachweise zum Prozesskostenhilfeantrag, der am 3. April 2019 bei Gericht eingegangen ist, zur Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ausreichend waren oder z. B. in Bezug auf den im PKH-Formularantrag angegebenen Bausparvertrag und die dort bezeichneten öffentlichen Leistungen hätten weitere Belege vorgelegt werden müssen, kommt es daher nicht an.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsver-folgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Er-folgschance jedoch nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

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Ausgehend von diesen Maßgaben hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenom-men, dass der Rechtsverfolgung der Klägerin die notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlte. Denn ihre gegen den Bescheid der Bezirksregierung E.       vom 22. März 2019 gerichtete Klage hatte bis zum Eintritt der Erledigung der Hauptsache - wenn überhaupt - eine allenfalls entfernte Erfolgschance, ohne dass sich schwieri-ge oder ungeklärte Rechtsfragen stellten. Es sprach deutlich Überwiegendes, wenn nicht sogar alles dafür, dass die Bezirksregierung mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Kündigung der Klägerin nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG für zulässig erklärt hatte. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtspre-chung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit zugrunde gelegt, dass bei einer dauerhaften Betriebsstillegung auch während der Elternzeit ein besonderer Fall i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG vorliege, in welchem dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse des Arbeitneh-mers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes gebührt und die Beendigung des Ar-beitsverhältnisses durch Kündigung in der Regel zuzulassen ist.

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BVerwG, Urteil vom 30. September 2009

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- 5 C 32.08 -, juris Rn. 16 f., m. w. N.

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Von einer solchen endgültigen Stilllegung ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Schließung der Q1.           Q.                           , C.    , in der die Klägerin beschäftigt war, ausgegangen.

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Die Beschwerde hält dem nichts Erhebliches entgegen. Der bereits erstinstanzlich geltend gemachte Einwand der Klägerin, ihre Weiterbeschäftigung sei in der "Hauptstelle in der F.            Straße" ohne weiteres möglich, greift nicht durch. Die Klägerin zeigt insoweit schon nicht auf, dass es sich bei der "Hauptstelle" um eine solche ihrer früheren Arbeitgeberin, der E1.        Q2.    J.      Services GmbH handelt. Auch geht die Klägerin an den von der Bezirksregierung angestellten und im angefochtenen Bescheid mitgeteilten Ermittlungen vorbei, die E1.        Q2.    J.      T1.        GmbH sei eine (selbständige) Subunternehmerin der E1.        Q2.    AG und habe in dieser Eigenschaft bei dem Kunden "A.      W.              " eine selbständige Poststelle betrieben, die durch die Kündigung des Vertrages seitens der A.      T.       GmbH habe aufgegeben werden müssen. Eine Weiterbeschäftigung der Klägerin sei mangels Beschäftigungsmöglichkeit dort ausgeschlossen.

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Soweit die Klägerin erstmals mit der Beschwerde vorbringt, während des Arbeitsgerichtsverfahrens habe der Bevollmächtigte ihrer früheren Arbeitgeberin "mehrere Möglichkeiten aufgezeigt", "wo die Klägerin nach Ablauf ihrer Elternzeit eine Arbeitsstelle antreten" könne, zeigt sie damit nicht auf, dass es konkrete Einsatzmöglichkeiten im vorherigen Beschäftigungsbetrieb der E1.        Q2.    J.      T1.        GmbH, die Arbeitgeberin der Klägerin war, gegeben hätte. Auf etwaige Beschäftigungsmöglichkeiten bei der E1.        Q2.    AG kommt es insoweit nicht an. Entsprechendes gilt, soweit sie sich mit der Beschwerde darauf beruft, ihre Schwester habe durch Vermittlung ihrer früheren Arbeitgeberin eine neue Beschäftigung bei der E1.        Q2.    AG erhalten. Dass damit eine Weiterbeschäftigung in demselben Betrieb erfolgt ist, liegt fern.

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Dafür gibt letztlich auch das von der Klägerin parallel angestrengte Kündigungsschutzverfahren nichts her. In dem vor dem Arbeitsgericht C.    abgeschlossenen Vergleich hat die Klägerin die Kündigung ihrer Arbeitgeberin zum 28. März 2019 vielmehr als "betriebsbedingt" anerkannt und sich damit etwaiger Aufklärungsmöglichkeiten zur möglichen Verflechtung der Betriebe der E1.        Q2.    AG (und zur Frage eines etwaigen Betriebsübergangs auf diese) begeben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).