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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 188/06·22.02.2006

Beschwerde zurückgewiesen wegen Rücknahme des Vollstreckungsantrags

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen eine Kosten- und Wertfestsetzung im Vollstreckungsverfahren nach § 170 VwGO wurde zurückgewiesen. Das OVG stellt klar, dass das Verfahren ein selbständiges Beschlussverfahren ist und den §§ 154 ff. VwGO unterliegt. Die Vollstreckungsgläubigerin hat den Antrag zurückgenommen und trägt deshalb nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten. Streitwertfestsetzung erfolgte nach §§ 47 Abs.1, 52 Abs.1 GKG.

Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen; Kostentragung der Vollstreckungsgläubigerin wegen Rücknahme des Vollstreckungsantrags.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Vollstreckungsverfahren nach § 170 VwGO ist ein selbständiges Beschlussverfahren und unterliegt den Kostenvorschriften der §§ 154 ff. VwGO.

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Nimmt der Antragsteller im selbständigen Beschlussverfahren den Antrag zurück, hat das Gericht das Verfahren durch Beschluss einzustellen und die Rechtsfolgen der Rücknahme auszusprechen (§ 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO).

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Wer einen Antrag zurücknimmt, trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung in Beschlussverfahren richtet sich nach den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar in Verbindung mit den einschlägigen GKG-Bestimmungen.

Relevante Normen
§ 170 VwGO§ 154 ff. VwGO§ 167 Abs. 1 VwGO§ 887 ff. ZPO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 92 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 16 M 3/06

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1027,40 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Bei dem Vollstreckungsverfahren nach § 170 VwGO handelt es sich allerdings um ein selbständiges Beschlussverfahren, das einer Kostenentscheidung nach §§ 154 ff. VwGO zugänglich ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 1986 - 8 B 420/86 - DÖV 1986, 619 = OVGE 38, 227 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Juli 1985 - 1 E 16/85 - DVBl. 1986, 288; OVG Saarlouis, Beschluss vom 8. Januar 1982 - 2 W 1.879/81 - NVwZ 1982, 254; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 14. Auflage 2005, Rdnr. 2 zu § 170 VwGO; Nomos-Kommentar zur VwGO, Loseblattsammlung Stand 2003, Rdnr. 5 zu § 170 VwGO; Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Loseblattsammlung Bd. 2, Stand Oktober 2005, Rdnr. 29 zu § 170 VwGO.

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Der vom Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung in Bezug genommene Beschluss des OVG NRW vom 19. September 1980 - 11 B 1289/79 -, DÖV 1981, 545 f., rechtfertigt keine andere Bewertung, da es sich bei dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall um eine Vollstreckung nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 887 ff. ZPO, nicht aber um ein Vollstreckungsverfahren nach § 170 VwGO gehan-delt hat.

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Die Kostentragungspflicht der Vollstreckungsgläubigerin ist gleichwohl gerechtfertigt. Nach dem im selbstständigen Beschlussverfahren entsprechend geltenden § 92 Abs. 3 VwGO,

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vgl. zur Anwendbarkeit des seinerzeit geltenden § 92 Abs. 2 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 7. März 1986, a.a.O.,

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stellt das Gericht, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, das Verfahren durch Beschluss ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus.

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Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 16. Januar 2006 hat die Vollstreckungsgläubigerin den Vollstreckungsantrag ausdrücklich zurückgenommen. Die sich hieraus ergebende und im Einstellungsbeschluss auszusprechende Kostenfolge ist in § 155 Abs. 2 VwGO geregelt: Wer einen Antrag zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).