Beschwerde zurückgewiesen: PKH mangels Aussicht auf BVFG‑Anspruch (§6 Abs.2 BVFG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe zur Verfolgung eines BVFG‑Anspruchs. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, insbesondere da nicht mit Wahrscheinlichkeit die Abstammung nach § 6 Abs. 2 BVFG feststeht. Eine Übernahmegenehmigung nach § 22 AuslG a.F. und die Nationalitäteneintragung im Pass reichen nicht aus, um die erforderliche Volkszugehörigkeit für den Kläger zu belegen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (Fehlen der erforderlichen Abstammung nach § 6 Abs. 2 BVFG) als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des begehrten verwaltungsrechtlichen Anspruchs im Zeitpunkt der Entscheidung voraus.
Für die Annahme der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG sind Tatsachen erforderlich, die diese Abstammung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begründen.
Eine auf § 22 AuslG a.F. beruhende Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes stellt keine für Dritte bindende Feststellung der Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 BVFG dar.
Eintragungen in Ausweisdokumenten (z. B. Nationalitäteneintrag im Pass) begründen für sich genommen keine tragfähige Beweislage, wenn nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt wird, dass diese Eintragungen dem wirklichen Willen und der tatsächlichen Abstammung entsprechen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 2496/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Klage fehlt die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg nach derzeitigem Sach- und Streitstand jedenfalls deshalb, weil schon aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfüllt.
Insoweit werden die die Entscheidung des Verwaltungsgericht selbständig tragenden Gründe auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Insbesondere kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die für seinen Vater erteilte Übernahmegenehmi-gung des Bundesverwaltungsamtes berufen. Das ergibt sich - abgesehen von der grundsätzlich höchstpersönlichen Natur des Vertriebenenstatus und dem zwischen-zeitlichen Versterben des Vaters des Klägers - schon daraus, dass die auf der Grundlage des § 22 AuslG a.F. i. V. m. Übernahmerichtlinien des Bundesministers des Inneren erteilte Übernahmegenehmigung weder für den Begünstigten noch zu Gunsten Dritter Personen - wie hier den Kläger - eine (bindende) Feststellung zur Volkszugehörigkeit des Begünstigten im Sinne des § 6 BVFG enthält. Auch hat der Kläger mit der Beschwerde nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass die Nationalitäteneintragung im Inlandspass seines Vaters entgegen seinem früheren Vorbringen nicht gegen dessen Willen, sondern, um das Entstehen von Hinderungs-gründen für die Aufnahme eines von ihm konkret beabsichtigten Studiums, das Verlassen der Sowjetunion bzw. die Wohnsitznahme in bestimmten Gebieten zu vermeiden, in Übereinstimmung mit dessen Willen erfolgt ist.
Vgl. auch in diesem Zusammenhang das bereits im angefochtenen Beschluss genannte Urteil des Bun-desverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 - BVerwGE 105, 60, 63.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.