Beschwerde gegen Festsetzungsbescheid zu Elternbeiträgen – Streitwert bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Streitwertfestsetzung gegen einen Festsetzungsbescheid über Elternbeiträge (monatlich 341,07 €, ges. 4.092,84 €). Zentral war, ob nach §52 Abs.3 GKG der Streitwert nach der Höhe der Geldleistung zu bemessen ist. Das OVG bestätigte die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwertbemessung und wies die Beschwerde als unbegründet zurück; das Verfahren blieb gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzungsbescheid wegen Elternbeiträgen als unbegründet zurückgewiesen; Streitwertfestsetzung des VG bestätigt; Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 52 Abs. 3 GKG bemisst sich der Streitwert, wenn das Klagebegehren eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nach der Höhe der geforderten Geldleistung.
Ein unbeschränktes Klagebegehren gegen einen Festsetzungsbescheid richtet den Streitwert auf den im Bescheid ausgewiesenen Gesamtbetrag.
Das Verfahren über die Beschwerde kann gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei bleiben; die Kostenentscheidung kann eine Erstattung ausschließen.
Ein Beschluss, der auf § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG gestützt ist, ist unanfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 5236/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe der Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Das nicht beschränkte Klagebegehren der Kläger in ihrem als Klageschrift (wörtlich: "Widerspruch") aufzufassenden Schreiben vom 13. August 2009 richtete sich gegen den mit weiterem Schriftsatz vom 13. September 2009 eingereichten "Festsetzungsbescheid zum Elternbeitrag" vom 11. August 2009, der Elternbeiträge für Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 in Höhe von monatlich 341.07 Euro, insgesamt also Elternbeiträge in der vom Verwaltungsgericht festgesetzten Höhe von 4.092,84 Euro, festsetzte. Zur Begründung der Klage ist ausgeführt worden, dass die Anmeldung der Tochter wieder zurückgenommen worden sei. Entsprechend der Rücknahme der Anmeldung und des damit verbundenen vollständigen Wegfalls des die Beitragserhebung rechtfertigenden Grundes von Anfang an zielte die Klage auch auf die vollständige Beseitigung des genannten, auf die Anmeldung der Tochter ergangenen Bescheides und auf die darin für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 festgesetzten Elternbeiträge.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).