Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung wegen Aufnahmestopp für Heimplätze zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügt die im erstinstanzlichen Verfahren festgesetzte Gegenstandswerthöhe für anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Aufnahmestopp für zwei Heimplätze. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Wertfestsetzung anhand des mutmaßlichen Jahresgewinns. Maßgeblich sei die Sachlage zum Zeitpunkt der Klageerhebung; die Heranziehung unterschiedlicher Regeltagessätze ist zulässig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung zurückgewiesen; Wertfestsetzung nach GKG/RVG und Streitwertkatalog zutreffend
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Bedeutung der Sache zum Zeitpunkt der Klageerhebung und ist nach §§ 52 Abs. 1, 3 GKG i.V.m. RVG zu bemessen.
Bei wirtschaftlich bezifferbaren Rechtsgütern kann der Gegenstandswert zur Bemessung der Anwaltsvergütung anhand des mutmaßlichen Jahresgewinns bestimmt werden.
Für die Bewertung ist die im Streitwertkatalog (Ziff. 21.5) enthaltene Orientierung heranziehbar, soweit sie auf die Bedeutung der Sache abstellt.
Nachträgliche Änderungen der Sachlage nach Klageerhebung (z.B. Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts) rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Herabsetzung des Gegenstandswerts, wenn die Prognose zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine andere Bedeutung begründete.
Bei fiktiver Ermittlung des Jahresgewinns ist die Festsetzung unterschiedlicher Regeltagessätze für verschiedene Plätze im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessenserwägung nicht willkürlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1794/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beklagte kann die gewünschte Herabsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nicht verlangen. Die Festsetzung des Werts auf den vermutlichen Jahresgewinn für zwei Heimplätze ist auch im Lichte der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden.
Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit beanstandungsfrei an Ziffer 21.5 des Streitwertkataloges orientiert und das Interesse der Klägerin an der Aufhebung des unter dem 10. Juni 2011 verfügten Aufnahmestopps anhand des mutmaßlichen Jahresgewinns für die von dem Aufnahmestopp betroffenen zwei Heimplätze errechnet.
Das Verwaltungsgericht musste weder mit Blick darauf, dass der Beklagte den angefochtenen Bescheid schon am 21. Oktober 2011 aufgehoben hat, einen kürzeren Gewinnzeitraum ansetzen, noch musste es von einer geringen Anzahl betroffener Heimplätze ausgehen. Maßgeblich für die Bestimmung der Bedeutung der Rechtssache für die Klägerin ist nämlich die Sachlage im Zeitpunkt der Klageerhebung am 28. Juni 2011. Zu diesem Zeitpunkt war nicht abzusehen, dass und gegebenenfalls wann der Beklagte den Bescheid vom 10. Juni 2011 aufheben würde. Dass sich der zukunftsbezogene Aufnahmestopp bei einer im Zeitpunkt der Klageerhebung gegebenen Belegung von 12 der insgesamt 14 erlaubten Heimplätze auf die mögliche Belegung von zwei weiteren Heimplätzen bezogen hat, ergibt sich aus den eigenen Ausführungen des Beklagten auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides und seinem bisherigen Vortrag im Klageverfahren. Der Umstand, dass nach Klageerhebung einer der bislang belegten (12) Plätze freigeworden ist und dessen Belegung ebenfalls von dem Aufnahmestopp erfasst wurde, führt jedenfalls nicht zu der von dem Beklagten gewünschten Herabsetzung des Gegenstandwerts.
Dass das Verwaltungsgericht schließlich bei der Berechnung des mutmaßlichen Jahresgewinns für einen der beiden Plätze den Regeltagessatz von 132,15 € und für den anderen den niedrigeren Tagessatz von 118,32 € angesetzt hat, ist mit Blick darauf, dass es sich insoweit notwendig um einen fiktiven Betrag handelt, ebenfalls sachgerecht und willkürfrei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.