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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 163/24·05.03.2024

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung und Anfechtung von Elternbeitragsbescheiden abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebühren-/Beitragsrecht (Elternbeiträge)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags und die Anfechtung von Elternbeitrags- und Verpflegungsbescheiden wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die PKH zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Die ursprünglich angefochtene Festsetzung war zwischenzeitlich durch einen Neubescheid ersetzt; zudem fehlte die erforderliche Mitwirkung durch Vorlage von Einkommensnachweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des PKH-Antrags und Anfechtung der Elternbeitragsbescheide vom OVG zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist PKH zu versagen.

2

Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsbescheid kann unzulässig sein, wenn für denselben Beitragszeitraum zwischenzeitlich eine Neufestsetzung ergangen ist, die die vorherige Festsetzung ändert.

3

Fehlt es an der Mitwirkung der Betroffenen (z. B. Nichtvorlage erforderlicher Einkommensnachweise), kann die Behörde vorläufig den Höchstbeitrag festsetzen; eine spätere Nachreichung kann jedoch zu einer rückwirkenden Anpassung führen, sofern die Behörde hierauf hingewiesen hat.

4

Die bloße zeitliche Abfolge von Widerspruchseinlegung und sofortiger Widerspruchsentscheidung rechtfertigt keinen Erfolg der Klage, wenn die Beteiligte erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt hat und kein entscheidungserhebliches Gehörsdefizit dargetan ist.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 5572/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu 1. zu Recht aus dem Grund abgelehnt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

4

Die bislang von der Klägerin zu 1. unverändert mit dem ursprünglichen Aufhebungsbegehren weiter verfolgte Anfechtungsklage gegen den - den monatlichen Höchstbeitrag festsetzenden - Elternbeitragsbescheid vom 6. November 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2023 dürfte bereits unzulässig sein, weil mit weiterem Bescheid vom 19. Dezember 2023 eine Neufestsetzung für denselben Beitragszeitraum ergangen ist, mit der die vorangegangene - ausdrücklich "unter Vorbehalt der Nachprüfung" ergangene - Festsetzung abgeändert worden ist. Dies geschah, noch bevor die Klägerin zu 1. den hier zugrunde liegenden Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat. Ungeachtet dessen, hätte die Klage aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Hinweis der Klägerin zu 1., es müsse "hier berücksichtigt werden, dass direkt nach Widerspruchs-einlegung noch am gleichen Tage (!) entsprechend ablehnender Widerspruchsbescheid erging" und man sie dadurch "doch hier geradezu zur Klage gezwungen" habe, verfängt nicht. Da die Klägerin zu 1. mit ihrem Widerspruch die erforderlichen Einkommensnachweise weder vorgelegt noch angekündigt hatte, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte an einer zügigen Entscheidung über den Widerspruch gehindert gewesen sein sollte. Ungeachtet dessen wäre eine Nachreichung dieser Unterlagen auch nach formeller Bestandskraft des hier angefochtenen Bescheids möglich gewesen. Dies ergab sich für die Klägerin zu 1. aus dem ausdrücklichen Hinweis der Beklagten im Widerspruchsbescheid, dass im Falle einer späteren Vorlage der erforderlichen Unterlagen rückwirkend die endgültige Festsetzung entsprechend dem dann überprüfbaren Einkommen erfolgt wäre.

5

Soweit die Klage darüber hinaus - entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts - auch gegen die Festsetzung eines Verpflegungsentgelts durch weiteren Bescheid vom 6. November 2023 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 20. November 2023 gerichtet ist, hat sie aus den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss angeführten Gründen, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, ebenfalls keinen Erfolg.

6

Inwieweit die angefochtenen Bescheide neben der Klägerin zu 1. rechtmäßig auch den Kläger zu 2. trotz dessen eventuellen Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 der Elternbeitragssatzung) gesamtschuldnerisch mit in Anspruch nehmen, bedarf hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage der Klägerin zu 1. hinsichtlich des hier zu entscheidenden Streitgegenstands keiner Vertiefung. Auch bei alleiniger Veranlagung der Klägerin zu 1. hätte ihr gegenüber wegen ihrer fehlenden Mitwirkung vorläufig der Höchstbeitrag festgesetzt werden dürfen und auch für das Verpflegungsentgelt würde sie in vollem Umfang haften.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).