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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 163/09·15.03.2009

Beschwerde gegen Elternbeitragsfestsetzung für Offene Ganztagsschule zurückgewiesen

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtJugendhilferechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen die satzungsrechtliche Festsetzung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule. Das OVG hält die Bemessung nach dem satzungsrechtlichen Einkommensbegriff für zulässig und verneint Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. Erlassregelungen nach § 90 SGB VIII bzw. KAG/AO sind möglich, müssen jedoch in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Beitragsfestsetzung zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung von Elternbeiträgen für Angebote der Offenen Ganztagsschule kann sich am satzungsrechtlichen Einkommensbegriff orientieren und ist insoweit rechtlich zulässig.

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Werden Beiträge als Teilnahme- oder Kostenbeiträge i.S.d. § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII eingeordnet, finden die bundesrechtlichen Regelungen über Erlass bzw. Übernahme und die Prüfung der zumutbaren Belastung (§§ 90 Abs. 3, 4 SGB VIII) Anwendung.

3

Sind die außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschule nicht als Jugendhilfe, sondern als schulrechtliche Leistungen anzusehen, können Erlassmöglichkeiten sich aus dem Kommunalabgabengesetz und § 227 AO ergeben; ein Abgabenerlass ist möglich, wenn die Einziehung unbillig wäre.

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Der Antrag auf Erlass oder Übernahme von Abgaben ist in einem von dem Festsetzungsverfahren getrennten Verfahren geltend zu machen und kann nicht im Verfahren über die Beitragsfestsetzung selbst entschieden werden.

5

Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO unergiebig ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 17 GTK a.F.§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII§ 90 Abs. 3 SGB VIII§ 90 Abs. 4 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 6508/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

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(§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, soweit diese die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung betreffen (bis Seite 3, drittletzter Absatz des Beschlussabdrucks).

5

Die Höhe des Elternbeitrags, der für die Teilnahme an den staatlich geförderten Leistungen der Offenen Ganztagsschule erhoben wird, errechnet sich auf der Grundlage des satzungsrechtlichen Einkommensbegriffs, der sich ebenso wie die Bestimmung des Beitragsschuldners und die Staffelung der Einkommensgruppen an den - rechtlich unbedenklichen - Regelungen des § 17 GTK a.F. orientiert.

6

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach ein vollständiger oder teilweiser Beitragserlass nicht vorgesehen sei, folgt der Senat indes nicht. In Bezug auf die hier in Rede stehende - dem sozialstaatlichen Leistungsrecht zuzurechnende - Abgabe wird die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geschuldete Zumutbarkeitsprüfung der finanziellen Folgen der Beitragsfestsetzung auf der Grundlage des relativ grob strukturierten Einkommensbegriffs unabhängig von der Rechtsnatur der Abgabe sichergestellt. Wird die Abgabe als jugendhilferechtlicher Teilnahme- oder Kostenbeitrag i.S.d. § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII gewertet, finden die durch Landesrecht nicht abdingbaren bundesrechtlichen Bestimmungen über den Erlass bzw. die Übernahme des Beitrags und die Ermittlung der zumutbaren Belastungen in § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII Anwendung. Sollte mit Blick darauf, dass die außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschule nicht als jugendhilferechtliche, sondern als schulrechtliche Veranstaltungen gelten,

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vgl. § 1 Satz 3 der Satzung der Stadt Voerde (Niederrhein) zur Erhebung der Elternbeiträge im Rahmen der "Offenen Ganztagsschule im Primarbereich" vom 20. September 2006, § 9 Abs. 3 SchulG; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 12 B 1300/07 - (Seite 12, 2. und 3. Absatz des Beschlussabdrucks),

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die Anwendbarkeit des § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII ausscheiden, würde der Abgabenerlass durch § 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 5a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 227 Satz 1 Halbsatz 1 der Abgabenordnung (AO) gewährleistet.

9

Nach § 227 Satz 1 Halbsatz 1 AO können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unbillig kann die Einziehung von Ansprüchen aus dem Abgabenverhältnis aus sachlichen oder aus persönlichen Gründen sein.

10

Vgl. zur sachlichen Unbilligkeit: OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2005 - 12 A 2184/03 -, Gemeindehaushalt 2006, 20; zur persönlichen Unbilligkeit: OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007

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- 12 E 638/07 -.

12

Der Abgabenerlass ist jedoch - unabhängig auf welcher Ermächtigungsgrundlage er letztlich beruht - in einem von dem Festsetzungsverfahren getrennten Verfahren zu verfolgen und damit nicht Gegenstand des hier allein gegen die Beitragsfestsetzung gerichteten Klageverfahrens.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

14

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.