Beschwerde gegen Ablehnung von Eingliederungshilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Eingliederungshilfe bzw. gegen eine Verwaltungsentscheidung; das OVG weist die Beschwerde zurück. Zentrales Problem war, dass die Mutter des Klägers das Wunsch- und Wahlrecht nicht fristgerecht ausgeübt und nicht ausreichend mitgewirkt hat. Die Verwaltungsentscheidung zur Unterbringung in der städtischen Beratungsstelle erweist sich als sachgerecht; dringender Bedarf für eine andere Einzeltherapie wurde nicht dargetan. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde des Klägers mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen; Verfahren gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Übt der Sorgeberechtigte das nach § 5 SGB VIII zustehende Wunsch- und Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, entfällt für die Behörde die Pflicht, aus mehreren Hilfemöglichkeiten eine Auswahl im Sinne des § 5 Abs. 2 SGB VIII zu treffen.
Eine zurechenbare und nachhaltige Verweigerung der Mitwirkung durch den Sorgeberechtigten steht einer erfolgreichen Anfechtung einer Leistungsentscheidung des Jugendamts entgegen und geht zu Lasten des Kindes.
Bedenken gegen die Geeignetheit einer bewilligten Eingliederungsmaßnahme sind unbehelflich, wenn fachliche Stellungnahmen die Eignung bestätigen und es keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte für eine dringende abweichende Einzeltherapie gibt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 6940/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Den detaillierten, zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Mitwirkung der Mutter des Klägers im Entscheidungsprozess auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, wird mit der bloßen Behauptung, die verzögerte Entscheidung über den von der Mutter am 23. Juli 2002 gestellten Antrag erst am 29. Januar 2004 sei hauptsächlich vom Beklagten zu vertreten, in keiner Weise substantiiert und nachvollziehbar entgegen getreten. Der Akteninhalt spricht vielmehr deutlich dafür, dass die Mutter das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII nicht rechtzeitig - nämlich nicht spätestens bis zum Widerspruchsbescheid vom 9. November 2004 als dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - ausgeübt hat, so dass der Beklagte von vornherein nicht im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII eine Auswahl zu treffen hatte. Ein Neuantrag auf Eingliederungshilfe ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens.
Wer sich selbst - wie hier - zurechenbar und nachhaltig einer gedeihlichen Zusammenarbeit mit den Behörden und Schulen entzieht, kann sich nicht (mehr) darauf berufen, dass er nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, eigene Therapiestellen zu benennen, und keine Liste der in Frage kommenden Institutionen erhalten zu haben. Zudem hat die Mutter laut Vermerk vom 5. August 2002 durchaus die Möglichkeit einer individuellen Einzelbetreuung durch eine Sonderpädagogin als Jugendhilfemaßnahme ins Gespräch gebracht, diese Alternative aber trotz der von der Beklagtenseite gezeigten Bereitschaft zur Prüfung von sich aus nicht weiterverfolgt. Ausweislich des Vermerks des Jugendhilfedienstes vom 5. Februar 2004 war sich die Mutter des Wunsch- und Wahlrechtes auch durchaus bewußt.
Wenn die schwierige Persönlichkeit der Mutter, wie sie sich in den Jugendamtsunterlagen fortlaufend niederschlägt, ein Zusammenwirken mit Behörden und Schulen nicht zuließ, kann sie bzw. den Kläger das nicht entlasten. Soweit sie sinngemäß empfunden haben will, mit ihren Anliegen nicht ausreichend gehört oder nicht ernst genommen zu werden, finden sich dafür in den Akten keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte, sondern stellt sich dies als Erscheinungsbild der psychischen Konstitution der Mutter dar. Die fehlende Mitwirkungsbereitschaft geht zu Lasten des Klägers und beschränkt zugleich die sich aus § 5 SGB VIII ergebende Pflichtenstellung des Jugendamts. Mit der erstmals im Klageverfahren als alternative Maßnahme die Einzeltherapie bei der Therapeutin N. T. -B. kann daher die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und der darin bewilligten Hilfe nicht in Frage gestellt werden.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt es auch nicht darauf an, dass es behördlicherseits nicht zu einem pädagogischen und kooperativen Entscheidungsprozess bei der Abklärung, auf welche Weise der Hilfebedarf abgedeckt werden soll, zwischen verschiedenen Alternativen gekommen ist. Insbesondere stellte sich dem Beklagten bei der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidung über den Hilfeantrag nicht die Frage etwaiger unverhältnismäßigen Mehrkosten.
Die vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die Geeignetheit der Therapie in der städtischen Beratungsstelle als bedarfsgerechte Eingliederungsmaßnahme schlagen nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in der Erziehungsberatungsstelle P. nicht die Einzelstunden geboten werden können, die der Leiter der Beratungsstelle B1. I.----weg in seiner fachlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2002 als behandlungsgerecht empfohlen hat; von einer dringend erforderlichen Einzeltherapie ist dort wie in den übrigen fachlichen Stellungnahmen nicht die Rede.
Angesichts der Tatsache, dass der Kläger inzwischen 12 Jahre alt ist und zwischen Wohnung und Erziehungsberatungsstelle gute Nahverkehrsverbindungen bestehen, misst der Senat auch den Bedenken des Klägers gegen die Geeignetheit der Beratungsstelle Innenstadt P. in räumlicher und zeitlicher Hinsicht keine durchschlagende Bedeutung zu. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass der Kläger beim Aufsuchen der Beratungsstelle noch der Begleitung durch seine Mutter oder seinen Bruder bedarf oder bedurft hat. Ebenso wenig ist dafür etwas greifbar, dass die in der Fahrplanauskunft angegebenen notwendigen Fußwegezeiten einen Jungen im Alter des Klägers oder jedenfalls den Kläger als solchen aufgrund individueller Besonderheiten überfordern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).