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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1628/09·13.12.2009

Streitwertfestsetzung bei Elternbeitrag: Festsetzung auf 804,72 €

Öffentliches RechtGebührenrechtKindergarten-/SchulbeitragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten die Streitwertfestsetzung ihrer Klage gegen einen Elternbeitrags-Festsetzungsbescheid. Streitgegenstand war, welcher Geldbetrag für die Bestimmung des Streitwerts maßgeblich ist. Das OVG änderte den angefochtenen Beschluss und setzte den Streitwert für den Zeitraum Dez. 2009 bis Juli 2010 auf 804,72 € fest, da nach § 52 Abs. 3 GKG die streitige Geldleistung entscheidend ist. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kostenerstattung wurde abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde als begründet; Streitwert auf 804,72 € festgesetzt und Verfahren gerichtsgebührenfrei erklärt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung oder einen auf eine solche gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist für die Bestimmung des Streitwerts die Höhe der geltend gemachten Geldleistung maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG).

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Bei der Anfechtung eines Beitrags- oder Gebührenbescheids ist für die Streitwertfestsetzung der streitige Differenzbetrag für den konkret behaupteten Zeitraum zugrunde zu legen.

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Ist die begehrte Beitragsänderung von der Verwaltungsbehörde bereits teilweise vorgenommen worden, bleibt für die Wertberechnung nur der verbleibende, tatsächlich noch streitige Zeitraum relevant.

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Die Entscheidung über Gerichtsgebühren und Kostenerstattung richtet sich nach den Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 GKG; bei Vorliegen der Voraussetzungen ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei und Kostenerstattung kann ausgeschlossen sein.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 5268/09

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 804,72 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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Die Höhe des Streitwertes richtet sich hier nach dem streitigen Differenzbetrag für den Zeitraum Dezember 2009 bis Juli 2010.

4

Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe der Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Ausweislich der Klageschrift der anwaltlich nicht vertretenen Kläger vom 17. August 2009 haben diese beantragt, den in Kopie beigefügten Festsetzungsbescheid vom 17. Juli 2009 zum Elternbeitrag für das Schul-/Beitragsjahr vom 01.08.2009 bis 31.07.2010 "aufzuheben und abzuändern" und sie haben diese – auslegungsbedürftige – Erklärung u.a. damit begründet, dass die Tochter N.      S.      im November 2009 drei Jahre alt werde, so dass die Betreuungsart "Unter 3" ab Dezember 2009 nicht mehr zutreffend sei und der Kindergartenbeitrag "herab zu setzen" sei.

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Zusätzlich ergab sich auch aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 28. August 2009 und dem mit diesem Schriftsatz eingereichten Verwaltungsvorgang, dass es den Klägern lediglich um eine Herabsetzung der festgesetzten Elternbeiträge ging und der Beklagte der "gewünschten Beitragsänderung" bereits mit Bescheid vom 27. August 2009 entsprochen hatte. Eine Abweichung von der "gewünschten Beitragsänderung" im Rahmen der erhobenen Klage war nicht ersichtlich.

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Dem danach sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach hinreichend klar umrissenen und klageweise weiterverfolgten Abänderungsbegehren für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Juli 2010 entspricht der nunmehr festgesetzte Streitwert.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).