Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen behaupteter Gehörsverletzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss im Verfahren nach dem BVFG und machte eine Gehörsverletzung geltend. Das Gericht wies die Rüge als unbegründet zurück, weil keine tatsächlichen Umstände vorgetragen wurden, die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nahelegen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin gegen Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur begründet, wenn konkrete tatsächliche Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die Anhörungsrüge dient der Heilung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung vorgebrachter Vorträge; sie ist nicht dafür vorgesehen, materielle oder rechtliche Bewertungsentscheidungen des Gerichts zu korrigieren.
Vorbringen, die lediglich die Rechtswertung oder Erfolgsaussichten einer Klage angreifen, rechtfertigen keine Anhörungsrüge, soweit sie keine übergangenen entscheidungserheblichen Tatsachen oder präzisen Bezug zum Entscheidungsinhalt aufzeigen.
Kosten des Rügeverfahrens sind der unterlegenen Partei auferlegt (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 2789/07
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen; die Gehörsrüge dient hingegen nicht der Korrektur behaupteter Rechtsfehler durch das entscheidende Gericht, sondern allein der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris.
Mit der vorliegenden Anhörungsrüge wird jedoch nicht dargelegt, dass der Senat in seinem Beschluss - 12 E 1407/08 - vom 25. November 2008 gegen die so verstandene Verpflichtung verstoßen hat.
Wenn die Klägerin rügt, dass die Nichtanwendung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG auf Aussiedler i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, die das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Ja-nuar 1993 mit einem Aufnahmebescheid verlassen haben, deshalb eine ungerecht-fertigte Diskriminierung darstelle, weil diese Aussiedler ebenso wie später einreisen-de Spätaussiedler i. S. v. § 4 Abs. 1 BVFG in gleicher Weise Betroffene des 2. Welt-krieges gewesen seien und ein Vertreibungsschicksal erlitten hätten und anderenfalls nur aufgrund einer früher eingesetzten Vertreibung von der Familienzusammenfüh-rung ausgeschlossen würden, richtet sich der Vortrag lediglich gegen die an Art. 3 Abs. 1 GG orientierte rechtliche Wertung des Senates, für die Ungleichbehandlung fehle es nicht an einem sachlichen Grund. Gleichfalls eine Frage der Rechtsanwen-dung ist es, welchen Standpunkt der Senat für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage an den rechtlichen Schnittstellen einnimmt, die nach dem Vortrag der Klä-gerin von grundsätzlicher Bedeutung sein sollen, wie etwa die Bedeutung des § 100 Abs. 1 BVFG. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt jedoch gerade nicht davor, dass das Gericht zur Kenntnis genommenem und in Erwägung gezogenem Vorbrin-gen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt als es der Beteiligte für richtig hält.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).