Teilweise Stattgabe der Beschwerde: PKH für Einbeziehung der Tochter in Aufnahmebescheid bewilligt
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW hat die Beschwerde teilweise stattgegeben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Vorbringen zur Erteilung eines Aufnahmebescheids und zur Einbeziehung seiner Tochter bewilligt. Das Gericht wertete vorgelegte Unterlagen (Studium, Prüfungszeugnisse, Fragebogen) als ausreichend, um hinreichende Erfolgsaussichten hinsichtlich der Sprachkompetenz der Tochter darzutun. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Prozesskostenhilfe für Einbeziehung der Tochter bewilligt, Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann bewilligt werden, wenn die vorgelegten Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten sind objektive Nachweise zur Sachverhaltsaufklärung (z. B. Studien- und Prüfungszeugnisse, Fragebögen) zu berücksichtigen.
Die Bedürftigkeit des Prozesskostenhilfeanspruchs richtet sich nach den Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen i.S.v. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO; eine teilweise oder ratenweise Aufbringbarkeit der Kosten ist bei darlegungsgemäßem Nachweis zu verneinen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO und den ergänzenden Vorschriften der ZPO; das Beschwerdegericht kann seinen Tenor zur Beseitigung obsolet gewordener Feststellungen ändern.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 2773/03
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und im Tenor wie folgt neu gefasst:
Dem Kläger zu 1. wird für das erstinstanzliche Verfahren insoweit, als er die Erteilung eines Aufnahmebescheides und die Einbeziehung seiner Tochter - der Klägerin zu 3. - in diesen Aufnahmebescheid begehrt, Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in erster Instanz Rechtsanwalt X. F. aus X1. beigeordnet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, die sinngemäß nur noch die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Einbeziehung der Klägerin zu 3. zum Gegenstand haben soll, hat Erfolg. Soweit das Verwaltungsgericht entgegen dem eindeutigen Antrag vom 8. Dezember 2005 von einem Prozesskostenhilfebegehren auch seitens der Klägerinnen zu 2. und 3. ausgegangen ist, hat es eine obsolete Entscheidung getroffen; dem trägt die Neufassung des Tenors Rechnung. Hinsichtlich des Begehrens des Klägers zu 1. auf Einbeziehung seiner Tochter lässt sich die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil weder etwas dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich sei, dass sie über Sprachkenntnisse zumindest auf der untersten Stufe des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen - A1 - verfüge, angesichts der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen nicht aufrechterhalten. Danach hat die Klägerin zu 3. von 2001 bis 2005 acht Semester lang am pädagogischen Institut der staatlichen N.G. U. -Universität in T. Fremdsprachen - und zwar die Hauptfremdsprache Deutsch - studiert, den entsprechenden Studienplan vollständig erfüllt und die Prüfungen und Zwischenprüfungen mit Erfolg abgelegt hat. Unter Berücksichtigung auch des von den Prozessbevollmächtigten des Klägers überreichten Fragebogens spricht vielmehr vieles dafür, dass die Tochter U1. des Klägers die im Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes vom 26. Oktober 2005 - 2 A 980/05 - genannten Anforderungen an die Sprachkompetenz eines Einzubeziehenden erfüllt und dies mit dem Zwischenprüfungszeugnis hinreichend glaubhaft machen kann.
Der Senat sieht keinen Anlass, von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, dass der Kläger zu 1. ausweislich der überreichten Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO auch die Prozesskosten für das Begehren auf Einbeziehung seiner Tochter nicht - auch nicht zum Teil oder in Raten - aufbringen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 166 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).