Beschwerde abgewiesen: BAföG-Vorausleistung erfordert ausdrücklichen Antrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum bis April 2015; das Verwaltungsgericht verneinte eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und lehnte damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Das OVG weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass § 36 BAföG eine ausdrückliche Antragstellung für Vorausleistung voraussetzt. Bloße Angaben zu familiären Belastungen im Formularantrag genügen nicht.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung/Beurteilung der Erfolgsaussicht ihrer BAföG-Forderung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; sie ist nicht erst bei Gewissheit zu versagen, wohl aber, wenn die Erfolgsaussicht nur entfernt ist.
§ 36 Abs. 1 BAföG ist nur anwendbar, wenn der Auszubildende gegenüber der Förderungsstelle ausdrücklich und erkennbar die Gewährung einer Vorausleistung beantragt.
Die ausdrückliche Regelung des Antragserfordernisses in § 36 BAföG führt dazu, an die Antragstellung besondere Anforderungen zu stellen; ohne ein erkennbares Begehren ist die Vorschrift nicht anwendbar.
Die bloße Angabe familiärer oder innerfamiliärer Belastungen in einem formularmäßigen Ausbildungsförderungsantrag begründet für sich genommen nicht den Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Vorausleistung nach § 36 BAföG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 979/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
Letzteres ist hier der Fall. Es spricht alles dafür, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum hat, der mit Ablauf des Monats April 2015 endete. Der Senat nimmt auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bezug. Die Beschwerde setzt dieser Begründung nichts Erhebliches entgegen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin vor Ablauf des Bewilligungszeitraums keinen Antrag auf Vorausleistung nach § 36 BAföG gestellt hat.
Schon bevor § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (17. BAföGÄndG) vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) um den Einschub “auf Antrag“ ergänzt wurde, war in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt, dass die Vorschrift nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn ein ausdrückliches, auf die Gewährung von Vorausleistung gerichtetes Begehren des Auszubildenden erkennbar wird. Diese besondere Anforderung rechtfertigte sich daraus, dass die Vorausleistung dem Auszubildenden eine nicht allein günstige Position verschafft, sondern in der Regel einen Übergang des Unterhaltsanspruchs nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG nach sich zieht, der zu einem erheblichen Eingriff in die Eltern-Kind-Beziehung führen kann. In dieser Situation ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Auszubildender etwa aus persönlicher Rücknahme keine Vorausleistung beantragt, um sein Verhältnis zu den Eltern nicht oder nicht noch stärker zu belasten.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1982- 16 A 1787/81 -, S. 9 des Abdrucks; Beschluss vom 29. Oktober 1981 - 16 A 2523/80 -, S. 3 des Abdrucks; siehe auch: Hess. VGH, Urteil vom 25. September 1990 - 9 UE 3066/86 -, juris (nur Leitsatz); Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2016, § 36 Rn. 11; Lackner, in: Ramsauer/Stall-baum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 36 Rn. 12.
An diesen Erwägungen ist nach der ausdrücklichen Regelung des Antragserfordernisses durch das 17. BAföGÄndG festzuhalten.
Die Klägerin hat vor Ablauf des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums nicht gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie eine Vorausleistung von Ausbildungsförderung begehrt. Ihr formularmäßiger Ausbildungsförderungsantrag vom 12. November 2014, auf den - mangels anderweitiger rechtzeitiger Erklärungen der Klägerin - allein abgestellt werden kann, gab für ein solches Begehren nichts her. Dabei mag dahinstehen, ob der Zusatz zu den Personenangaben betreffend den Vater der Klägerin (“seit 2011 keinen Kontakt, nicht bekannt, ob er noch da wohnt … bitten von hier anschreiben“) darauf hindeutete, dass die Beziehung der Klägerin zu ihrem Vater bereits drei Jahre vor der Antragstellung “massiv gestört“ gewesen sei und dass “innerfamiliäre Belastungen‘ unübersehbar vorhanden“ gewesen seien, wie von der Beschwerde geltend gemacht wird. Denn allein die (unterstellte) Offenbarung einer erheblich gestörten bzw. belasteten Vater-Tochter-Beziehung ließ nicht darauf schließen, dass die Klägerin eine Vorausleistung von Ausbildungsförderung wünschte, zumal sie mit ihrem Antrag vom 12. November 2014 in keiner Weise glaubhaft machte, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 oder Abs. 2 BAföG bezogen auf ihren Vater vorlagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).