Keine Kostenerstattung für Anwalt ohne förmliche Bevollmächtigung im Vorverfahren (§162 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger machten geltend, ihre Rechtsanwälte seien im für den Widerspruch relevanten Vorverfahren tätig gewesen und verlangten Anerkennung der dadurch entstandenen Kosten nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Das OVG NRW wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Vorgelegte Schreiben und nachträgliche Bescheinigungen reichten nicht aus, um förmliche Bevollmächtigung oder Tätigkeit im maßgeblichen Vorverfahren nachzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtanerkennung der Zuziehung von Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Kostenerstattung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass der Prozessbevollmächtigte im Vorverfahren förmlich bevollmächtigt war und tatsächlich im Vorverfahren tätig geworden ist; bloße Beratung ohne förmliche Vollmacht fällt nicht darunter.
Unterlagen, die zeitlich nach dem für das Vorverfahren maßgeblichen Widerspruchsbescheid datieren, können nicht als Beleg dafür dienen, dass ein Prozessbevollmächtigter bereits im betreffenden Vorverfahren tätig geworden ist.
Eine nachträgliche Bescheinigung der Partei über Konsultationen mit einem Rechtsanwalt ersetzt nicht die erforderliche förmliche Bevollmächtigung im Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung des Gerichts kann auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO gestützt werden; der entsprechende Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 1171/01
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Für ein Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten im konkreten - den Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 13. April 2000 betreffenden - Vorverfahren reicht es nicht aus, dass sie von den Klägern im familienrechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht L. - F - eingeschaltet waren, sie sich beim Beklagten mit Widerspruch vom 27. Dezember 2000 und Vollmachtsschreiben vom 23. März 2001 in Sachen "Überleitungsanzeige vom 13. Dezember 2000" und mit Widerspruch vom 12. April 2001 und mit Schreiben vom 18. Mai 2001 in Sachen "Festsetzungsbescheid vom 12. März 2001" gemeldet sowie als Adressat des Änderungsbescheides vom 4. Juli 2001 zum vorgenannten Fest-setzungsbescheid fungiert haben. Auch das Schreiben der Kläger an ihre Anwälte vom 21. Dezember 2000 betraf lediglich das familienrechtliche Verfahren mit seinem Beschluss vom 11. Dezember 2000, die Überleitungsanzeige vom 13. Dezember 2000 und die Stellungnahme des Jugendamtes auf ein Auskunftsbegehren. Zum Teil datieren die von den Klägern als Nachweis für ein Tätigwerden der Rechtsanwälte vorgelegten Unterlagen zudem auch nach dem 22. Januar 2001 als Datum des Widerspruchsbescheides betreffend den Leistungsbescheid vom 13. April 2000 und können schon deshalb kein Zeugnis über die Inanspruchnahme der Prozessbevoll-mächtigten im nämlichen Vorverfahren ablegen.
Auch wenn der Kläger den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 9. Juni 2004 bescheinigt, sie zu den von den Klägern im Rahmen des hier maßgeblichen Vorverfahrens gefertigten Schreiben vom 13. Juni 2000, vom 30. Juli 2000 und vom 1. Sep-tember 2000 konsultiert zu haben, reicht das für eine Feststellung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO letztlich nicht aus. Unter die genannte Vorschrift fallen nämlich nicht die Kosten der Zuziehung eines Rechtsanwaltes ohne förmliche Bevollmächtigung im Vorverfahren lediglich zur Beratung.
- Vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 162 Rdnr. 16a; Olbertz in Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2004, § 162 Rdnr. 73 jeweils m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.