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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 159/25·09.09.2025

PKH teilweise bewilligt: Streit um Beginn der Rückzahlung eines BAföG‑Darlehens

Öffentliches RechtSozialrecht (BAföG)Allgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe und klagt gegen einen Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamts zu BAföG‑Darlehen. Das OVG NRW bewilligt ratenfreie PKH nur für den Teil der Klage, der die Feststellung des Beginns der Rückzahlung betrifft, weist die Beschwerde insoweit zuerkannten Umfangs zu und lässt den Rest zurückgewiesen. Begründend führt das Gericht aus, dass die Erfolgsaussichten insgesamt überwiegend nicht hinreichend sind, jedoch in der Frage der Nacheinandertilgung (§18c BAföG) eine ungeklärte Rechtsfrage besteht, die im Hauptsacheverfahren zu klären ist.

Ausgang: PKH für den Klageteil bezüglich des Beginns der Rückzahlung bewilligt; die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO ist zu gewähren, wenn der Antragsteller die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; die Gewährung darf nicht so restriktiv gehandhabt werden, dass der Zweck der PKH unterlaufen wird.

2

Die Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH‑Verfahren darf nicht dazu dienen, schwierige oder bislang ungeklärte Rechts‑ oder Tatsachenfragen abschließend zu beantworten; solche Fragen sind dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

3

Eine behördliche Feststellung der Höhe einer Darlehensschuld ist nicht schon deshalb unbestimmt, weil die Leistungen nach Kalenderjahren ausgewiesen werden oder im Bescheid nicht gesondert zwischen Zuschuss‑ und Darlehensanteil unterschieden wird, sofern sich die Darlehenshöhe aus dem Bescheid eindeutig ergibt.

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Bei gleichzeitigem Bezug von Staatsdarlehen (§ 18 Abs.1 BAföG a.F.) und Bankdarlehen (§ 18c Abs.1 BAföG a.F.) ist die in § 18c Abs.7 BAföG a.F. geregelte Nacheinandertilgung zu beachten; ob und inwieweit diese Regelung die nach § 10 DarlehensV zu treffende Feststellung des Beginns der Rückzahlung des Staatsdarlehens beeinflusst, kann eine offene und klärungsbedürftige Rechtsfrage darstellen, die ein Hauptsacheverfahren erforderlich macht.

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Ein Verwaltungsakt, der den Beginn der Rückzahlung festsetzt, muss hinreichend bestimmt sein (§ 33 Abs.1 SGB X); insoweit kann erforderlich sein, ausdrücklich klarzustellen, dass die gesetzte Frist keine Wirkung entfaltet, solange eine vorrangige Bankdarlehensfälligkeit nicht eingetreten oder das Bankdarlehen nicht getilgt ist.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 DarlehensV§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG§ 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG a. F.§ 10 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 DarlehensV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­26 K 4166/21

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V. aus F. zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Köln niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, soweit sich die Klage gegen die mit dem Rückzahlungsbescheid gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 DarlehensV getroffene Feststellung des Zeitpunkts des Beginns der Rückzahlung des Darlehens richtet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3

I. Ausweislich der zuletzt vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. April 2025 erfüllt die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

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II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet überwiegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

5

Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist.

6

Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neu­mann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N.

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Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten.

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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2018 - 2 BvR 2513/17 -, juris Rn. 15, vom 4. Mai 2015 - 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Feb-ruar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N.

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1. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klage hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 2. Mai 2021 getroffenen Feststellungen zur Höhe der Darlehensschuld und zur Förderungshöchstdauer nach § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG in der bis zum 31. Juli 2019 anzuwendenden Fassung (im Folgenden nur: a. F.) sowie zur Höhe der monatlichen bzw. vierteljährlichen Raten nach § 10 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 DarlehensV keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit verweist der Senat zur Begründung zunächst auf die der Rechtslage entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Würdigung.

10

Die Klägerin rügt zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe auf der Grundlage von "überspannten Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Klage" über die Prozesskostenhilfe entschieden und damit bereits eine "abschließende Würdigung der Sach- und Rechtslage" vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat einen offensichtlich zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt (vgl. S. 2 des angegriffenen Beschlusses) und es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass dieser bei der Prüfung der Erfolgsaussichten verfehlt worden ist. Allein aus dem Zeitablauf seit der Stellung des Prozesskostenhilfeantrags ist nichts anderes abzuleiten. Für die Frage des Vorliegens einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist auch nicht relevant, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erst im Laufe des Klageverfahrens Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten nehmen konnte.

11

Soweit die Klägerin auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer etwaigen Heilung eines Begründungsmangels verweist und daraus folgert, es hätten "zum Zeitpunkt des Klageeingangs und des PKH-Antrags hinreichende Erfolgsaussichten bestanden", greift dieser Einwand schon deshalb nicht durch, weil die erstinstanzlich vorgelegte Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus September 2021 wegen fehlender Belege zu den Angaben unter E 1. (Kindergeld/Kinderzuschlag), F 1. (Sozialversicherungsbeiträge) und G 1. (Kontostand) unvollständig war.

12

Mit Blick auf § 9 Abs. 1 DarlehensV ist es - anders als die Klägerin meint - weder "ungewöhnlich" noch "nicht nachvollziehbar", dass die geleisteten Darlehensbeträge in dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 2. Mai 2021 für Kalenderjahre angegeben sind. Der Umstand, dass in dem Bescheid lediglich die Kalenderjahre 2014 und 2015 angegeben sind, obwohl die Klägerin offenbar auch im Jahr 2013 (nämlich von Oktober bis Dezember) Ausbildungsförderungsleistungen mit Darlehensanteil erhalten hat, ist für die Rechtmäßigkeit der sämtliche Leistungen berücksichtigenden Feststellung der Darlehensschuld ohne Belang. Deren Höhe ergibt sich eindeutig aus dem angegriffenen Bescheid. Die von der Klägerin gerügte Unbestimmtheit liegt insofern nicht vor; darauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Offensichtlich irrelevant ist gleichermaßen, dass in dem Bescheid - wie von der Klägerin bemängelt - "nicht zwischen Zuschusshöhe und Darlehenshöhe unterschieden [wird]"; die nach § 18 Abs. 5a BAföG a. F. bzw. § 18 Abs. 9 BAföG n. F. zu treffenden Feststellungen beziehen sich allein auf die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer. Auch aus dem weiteren Beschwerdevorbringen erschließt sich nicht, dass die Darlehensschuld der Klägerin fehlerhaft beziffert worden ist. Es erschöpft sich im Wesentlichen darin, Vortrag aus der erstinstanzlichen Klagebegründung vom 21. September 2021 zu wiederholen, auf den das Verwaltungsgericht bereits mit dem angegriffenen Beschluss hinreichend eingegangen ist.

13

Die in dem Rückzahlungsbescheid gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 DarlehensV festgestellte Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten entspricht § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG a. F.

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2. Hinsichtlich der auf § 10 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 DarlehensV beruhenden Feststellung des Zeitpunkts des Beginns der Darlehensrückzahlung hat die Klage indes eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit ist eine ungeklärte Rechtsfrage aufgeworfen, die auch als hinreichend schwierig anzusehen ist, um ihre Beantwortung dem Klageverfahren vorzubehalten.

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Mit dem streitgegenständlichen Rückzahlungsbescheid nach § 10 DarlehensV hat das Bundesverwaltungsamt unter Bezugnahme auf § 18 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BAföG a. F. ausgeführt, dass die erste Rate des Darlehens - unabhängig vom tatsächlichen Ausbildungsende - fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer zurückzuzahlen sei, und den Beginn für die Rückzahlung des Darlehens dementsprechend auf den 31. Oktober 2021 festgesetzt.

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Allerdings kommt im Fall der Klägerin der in § 18c Abs. 7 BAföG a. F. geregelte Grundsatz der Nacheinandertilgung zur Anwendung, weil sie nicht nur Darlehensleistungen nach § 18 Abs. 1 BAföG a. F. (Staatsdarlehen) erhalten hat, sondern auch ein Bankdarlehen nach § 18c Abs. 1 BAföG a. F. Gemäß § 18c Abs. 7 Satz 1 BAföG a. F. ist, wenn der Darlehensnehmer Darlehen sowohl nach § 18 Abs. 1 BAföG a. F. als auch nach § 18c Abs. 1 BAföG a. F. erhalten hat, deren Rückzahlung so aufeinander abzustimmen, dass das Bankdarlehen vor dem Staatsdarlehen zurückzuzahlen ist. § 18c Abs. 7 Satz 2 BAföG a. F. regelt weiter, dass die erste Rate des Staatsdarlehens nach § 18 Abs. 1 BAföG a. F. in einem solchen Fall in dem Monat zu leisten ist, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des Bankdarlehens nach § 18c Abs. 1 BAföG folgt. Wird das Bankdarlehen vor diesem Zeitpunkt getilgt, ist die erste Rate des Staatsdarlehens am Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt (Satz 3). § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG a. F. bleibt unberührt (Satz 4).

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Die vom Bundesverwaltungsamt getroffene Feststellung zum Rückzahlungsbeginn bezieht sich, wie auch durch die in der Überschrift benannten Rechtsvorschriften nahegelegt wird, nur auf den Grundfall, in dem die erste Rate des (Staats-)Darlehens fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer zurückzuzahlen ist. Der hier vorliegende Sonderfall, in dem neben dem Staatsdarlehen auch noch ein Bankdarlehen nach § 18c BAföG bezogen worden ist (mit der Folge der in § 18c Abs. 7 BAföG geregelten Nacheinandertilgung), hat bei der Feststellung offensichtlich keine Rolle gespielt. Darauf geht lediglich der auf Seite 2 des Bescheides, zweiter Absatz, zu findende textliche Hinweis ein.

18

Wie § 10 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 DarlehensV bei einem solchen Zusammentreffen von Staats- und Bankdarlehen zu verstehen ist, ist in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang nicht ausdrücklich behandelt worden. Ob - und gegebenenfalls in welcher Weise - die Bestimmungen zur Nacheinandertilgung Einfluss haben auf die nach § 10 DarlehensV zu treffende Feststellung des Beginns der Rückzahlung des Staatsdarlehens, dürfte im weiteren Klageverfahren zu klären sein. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts verhält sich dazu nicht.

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Es dürfte Einiges dafür sprechen, dass die (mit dem § 18c erst Jahrzehnte nach Schaffung der Regelungen der DarlehensV eingeführte) Nacheinandertilgung in dieser Konstellation außer Acht zu lassen ist. Eine rechtsverbindliche behördliche Feststellung des Zeitpunkts des Beginns der Rückzahlung des Staatsdarlehens dürfte sich nicht damit vertragen, dass die nach § 18c Abs. 7 Satz 2 BAföG maßgebliche Fälligkeit der letzten Rate des Bankdarlehens sich nach den zwischen der KfW und dem Darlehensnehmer getroffenen vertraglichen Regelungen richtet. Dabei kann gegebenenfalls eine Stundungsvereinbarung den Eintritt der Fälligkeit der letzten Darlehensrate hinausschieben.

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Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 12 A 2897/15 -, juris Rn. 56 ff.

21

§ 10 Abs. 1 DarlehensV nimmt einleitend ("Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten […]") auch nicht auf den Sonderfall der Nacheinandertilgung Bezug.

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Ungeachtet dessen könnte sich die weitere Frage stellen, ob das Bundesverwaltungsamt mit seinem Bescheid inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X) klargestellt hat, dass die ausdrückliche Festsetzung des Beginns der Rückzahlung des Staatsdarlehens auf den 31. Oktober 2021 keine Wirkung entfaltet, sofern die letzte Rate des Bankdarlehens noch nicht fällig geworden ist (§ 18c Abs. 7 Satz 2 BAföG a. F.) oder das Bankdarlehen noch nicht vor diesem Zeitpunkt getilgt worden ist (§ 18c Abs. 7 Satz 3 BAföG a. F.).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).