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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1591/05·17.04.2006

Beschwerde gegen Kostenentscheidung: Keine Erstattung von Anwaltskosten für teilweisen Widerspruch

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beanstandet die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts und verlangt Erstattung von Anwaltsgebühren aus dem Widerspruchsverfahren. Streitpunkt ist, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach §162 Abs.2 Satz2 VwGO als notwendig zu erklären war, soweit der Widerspruch teilweise stattgegeben wurde. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da Gebühren des vorverfahrensbezogenen Teils nur erstattungsfähig sind, wenn dieser Teil identisch mit dem Klagegegenstand ist und hier kein Klageverfahren angeschlossen wurde. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §154 Abs.2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §162 Abs.2 Satz2 VwGO sind Gebühren und Auslagen eines im Vorverfahren beigezogenen Rechtsanwalts nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.

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Erstattungsfähig sind nur die Kosten des Vorverfahrens, deren Gegenstand mit dem Streitgegenstand des späteren Klageverfahrens identisch ist.

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Führt der Widerspruch nur zu einer Teilstattgabe und ist für den erledigten Teil kein Klageverfahren angeschlossen worden, sind die auf diesen Teil entfallenden Anwaltsgebühren nicht Teil der gerichtlichen Kostenfestsetzung.

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Behörden oder Widerspruchsbehörden, die Teilabhilfe/Teilstattgabe gewähren, haben dies in ihrer Kostenentscheidung zu berücksichtigen und – soweit vorgesehen – über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X§ 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 6936/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Dabei geht der Senat davon aus, dass die Beschwerde sich nur insoweit gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Dezember 2005 richtet, als das Verwaltungsgericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten auch nicht in dem Umfang für notwendig erklärt hat, in dem die Klägerin im Widerspruchsverfahren eine Stattgabe und damit eine Teilaufhebung des Ausgangsbescheides ("Verzicht" auf die Forderung eines Kostenbeitrages in Höhe von 37.577,69 Euro) erreicht hat. Denn die Begründung der Beschwerde beschränkt sich auf diesen Aspekt. Außerdem könnte die Beschwerde im übrigen - hinsichtlich des in das Klageverfahren übergegangenen Gegenstandes des Widerspruchsverfahrens (Verpflichtung zur Übernahme der Werkstattkosten für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 2001) - schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Beklagte insoweit nach rechtskräftiger Abweisung der Klage (vgl. den Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 12 A 5099/05) nicht zur Kostentragung verpflichtet ist und bereits deshalb eine Erstattung von Gebühren und Auslagen im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausscheiden muss.

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Das Verwaltungsgericht hat die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu Recht (auch) insoweit nicht für notwendig erklärt, als der Beklagte dem Widerspruch im Laufe des Widerspruchverfahrens mit Bescheid vom 25. April 2002 teilweise stattgegeben hat. Nach der Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Kosten des Vorverfahrens und damit auch die nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bei Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen desselben gehören nur in dem Umfang zu den erstattungsfähigen Kosten des gerichtlichen Verfahrens, in dem der Gegenstand des Vorverfahrens mit dem Streitgegenstand des späteren Klageverfahrens identisch ist. Hat deshalb der Widerspruch teilweise Erfolg gehabt und hat sich insoweit kein Klageverfahren angeschlossen, verhält sich die Kostenentscheidung des Gerichts zu diesem Teil des Widerspruchsverfahrens nicht.

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Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 1991 - 8 S 625/91 -, NVwZ-RR 1992, 54; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. September 1994 - 12 C 93.2442 -, BayVBl 1995, 599; Neumann, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 162 Rn. 92; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, § 162 Rn. 64; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, § 162 Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 162 Rn. 16; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 162 Rn. 13.

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Es besteht auch kein Bedürfnis, nicht in das Klageverfahren übergegangene Teile des Gegenstandes des Widerspruchsverfahrens in das gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren einzubeziehen. Denn dann, wenn der Widerspruch zu einer Teilabhilfe durch die Ausgangsbehörde oder Teilstattgabe durch die Widerspruchsbehörde führt, hat letztere dies in ihrer Kostenentscheidung zu berücksichtigen

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- vgl. § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO und - für die Fälle der Teilabhilfe - BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 83/88 -, BVerwGE 88, 41 = NVwZ 1992, 669, sowie Geis, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 72 Rn. 26 -

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und dabei, soweit eine Rechtsgrundlage hierfür existiert, (auf Antrag) auch zu bestim-men, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (vgl. die hier einschlägige Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X und im übrigen § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG).

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Nach diesen Grundsätzen können die auf den durch Teilstattgabe erledigten Widerspruch entfallenden Gebühren und Auslagen des seinerzeit tätig gewesenen Bevollmächtigten der Klägerin hier nicht erstattungsfähig sein und kommt eine Feststellung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO insoweit nicht in Betracht. Denn die im Ausgangsbescheid erfolgte Festsetzung eines Kostenbeitrages ist auf den Widerspruch der Klägerin hin mit Bescheid vom 25. April 2002 aufgehoben und deshalb auch nicht Streitgegenstand des (nach Zurückweisung des Widerspruchs im übrigen durch Bescheid vom 8. September 2004) anhängig gemachten Klageverfahrens geworden.

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Die Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.