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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 159/04·08.05.2005

Zurückweisung der Beschwerde wegen Tenorberichtigung (§118 VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Berichtigung des Urteilstenors insbesondere der unter c) ausgewiesenen Zinsen. Entscheidend ist, ob es sich um einen berichtungsfähigen Erklärungsirrtum (§118 VwGO) oder um einen Fehler in der Willensbildung handelt. Das OVG nimmt einen materiellen Rechtsanwendungsfehler (Willensmangel) an, der nicht nach §118 VwGO berichtigt werden darf, und weist die Beschwerde zurück. Schriftliche Urteilgründe, die erst nach Verkündung erstellt wurden, können eine Tenorberichtigung nicht begründen; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin auf Berichtigung des Urteilstenors als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tenorberichtigung nach § 118 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass im Urteilstenor ein Erklärungsirrtum vorliegt, d.h. der Tenor etwas anderes aussagt, als das erkennende Gericht gewollt hat.

2

Eine nachträgliche Änderung des Tenors, die auf der Einsicht beruht, das materielle Recht sei anders anzuwenden (Fehler der Willensbildung), ist unzulässig; die gerichtliche Willensbildung darf nicht inhaltlich berichtigt werden (§ 173 VwGO; § 318 ZPO zugrunde liegend).

3

Schriftliche Entscheidungsgründe, die erst nach der mündlichen Verkündung erstellt werden, können eine Tenorberichtigung nicht stützen; maßgeblich ist das Protokoll der Verkündung (§ 117 Abs. 4 VwGO).

4

Kostenentscheidungen beruhen auf den Vorschriften der VwGO (§§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2) und bestimmte Beschlüsse sind nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 VwGO§ 173 VwGO§ 318 ZPO§ 117 Abs. 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2855/99

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin

zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die beantragte Berichtigung des Urteilstenors abgelehnt. Eine Unrichtigkeit, die in Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt werden könnte, würde voraussetzen, dass in der Formulierung des Urteilstenors etwas anderes ausgesagt worden ist, als das Gericht gewollt hat; es muss sich um einen Mangel in der Erklärung, nicht in der Willensbildung handeln.

3

Vgl. Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand April 2003, § 118 Rdnr. 3 m. w. N.

4

Vorliegend besteht keine Veranlassung, dem Verwaltungsgericht nicht abzunehmen, dass die Unrichtigkeit des verkündeten Tenors bezüglich der unter c) ausgewiesenen Zinsen im vorliegenden Verfahren demgegenüber "auf der (sicherlich versehentlich erfolgten) unrichtigen Anwendung des materiellen Rechts durch das erkennende Gericht" beruht, mithin ein Fehler in der Willensbildung aufgetreten ist. Die "Berichtigung" der gerichtlichen Willensbildung, weil sie aus materiellen Gründen nachträglich als falsch erkannt wird, ist aber eine verbotene sachliche Änderung, der die Bindungswirkung des - entsprechend § 173 VwGO hier geltenden - § 318 ZPO entgegensteht.

5

Vgl. Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Januar 2003, § 118 Rdnr. 4 m. w. N.

6

Dafür, dass lediglich eine Erklärungsirrtum vorliegt, kann sich die Klägerin nicht auf die Urteilsbegründung auf Seite 17 des Urteilsabdrucks berufen. Die schriftliche Abfassung des vollständigen Urteils ist nach Aktenlage erst am 25. November 2003

7

- also nach Verkündung des Urteilstenors - zur Geschäftsstelle gelangt. Die Entscheidungsgründe können dann keine Grundlage einer Tenorberichtigung sein, wenn sie im Falle des § 117 Abs. 4 VwGO nachträglich abgesetzt werden; hier gibt nur das Protokoll der Verkündung Auskunft über eine etwaige Unrichtigkeit des Tenors.

8

Vgl. Kilian a.a.O., § 118 Rdnr. 13 m. w. N.

9

Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO.

10

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.