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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 154/06·21.01.2007

Beschwerde gegen Versagung rückwirkender Prozesskostenhilfe zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens rückwirkend Prozesskostenhilfe; das Verfahren war durch Klagerücknahme rechtskräftig beendet. Das Gericht sieht in der rückwirkenden Bewilligung keinen Regelungszweck und gewährt PKH nur in eng begrenzten Billigkeitsfällen. Solche Billigkeitsgründe wurden nicht substantiiert vorgetragen; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung rückwirkender Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dient der Ermöglichung einer beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung und setzt ein noch zu förderndes Verfahren voraus.

2

Eine nachträgliche (rückwirkende) Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn das der Kostenbewilligung zugrunde liegende Verfahren bereits abgeschlossen ist.

3

Eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nur in besonders gelagerten Einzelfällen aus Gründen der Billigkeit möglich.

4

Stellt der Antragssteller das zu fördernde Verfahren durch Klage- oder Antragsrücknahme selbst ein, spricht dies regelmäßig gegen das Vorliegen ausreichender Billigkeitsgründe.

5

Billigkeitsgründe sind vom Antragssteller substantiiert darzulegen; pauschale oder unzureichende Vorträge genügen nicht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens ist unbegründet.

3

Nachdem das betreffende Klageverfahren durch Klagerücknahme unter dem 19. April 2006 rechtskräftig abgeschlossen ist, erstreben die Kläger mit ihrer Beschwerde der Sache nach lediglich eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die besonderen Voraussetzungen für eine derartige ("rückwirkende") Bewilligung liegen jedoch nicht vor.

4

Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrunde liegende Kosten verursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Eine gleichsame rückwirkende Prozesskostenhilfebewilligung ist allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht.

5

Auf die – unbeantwortet gebliebene – gerichtliche Anfrage vom 11. August 2006 haben die Kläger erwägenswerte Billigkeitsgründe jedoch nicht vorgetragen; derartige Billigkeitsgründe sind auch im übrigen nicht erkennbar. Vielmehr spricht gegen den ausnahmsweisen Zuspruch von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Abschluss der ersten Instanz trotz der Zweckverfehlung der beantragten Mittel bereits der Umstand, dass die Kläger diesen Zustand selbst herbeigeführt haben. Wenn jemand aus freiem Entschluss, etwa im Wege der Klage- oder Antragsrücknahme, das zu fördernde Sachverfahren beendet hat, ist regelmäßig nicht vom Vorliegen ausreichender Billigkeitsgründe auszugehen.

6

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2005 – 16 E 275/05 – m. w. N.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).