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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1535/05·21.12.2005

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin zu 2. richtete Beschwerde gegen die Abweisung ihres Antrags im einstweiligen Rechtsschutz. Zentrale Frage war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). Das Gericht stellte fest, dass keine substantiierten Angaben zur behaupteten erzieherischen Mangellage vorgetragen wurden und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Das Verfahren bleibt gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet abgewiesen; Verfahren gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Bewilligung einstweiligen Rechtsschutzes nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Die Darlegung einer erzieherischen Mangellage erfordert konkrete, substantiiert vorgetragene Tatsachen; bloße Verweise auf Berichte oder Gutachten ohne entsprechende inhaltliche Übernahme im Antrag genügen nicht.

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Wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte das erstinstanzliche Gericht übergangen haben soll, bleibt die Beschwerde unbegründet.

4

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Beschwerde richtet sich nach §188 Satz 2 VwGO und §166 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; das Gericht kann das Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei belassen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten versagen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO§ 188 Satz 2 VwGO§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 1666/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtkostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die unbegründet gebliebene Beschwerde der Antragstellerin zu 2. hat keinen Erfolg. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin zu 2. biete aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 27. Oktober 2005 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO), ist nichts zu erinnern. Der Senat hat bei Durchsicht der ihm vorliegenden Unterlagen die Auffassung bestätigt gefunden, dass die Antragstellerseite im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine erzieherische Mangellage auf Seiten der Sorgeberechtigten geltend gemacht hat. Dass sie sich die in diese Richtung gehenden Ausführungen im Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des N. -Hospitals X. vom 18. März 2004 zu eigen machen will, lässt sich namentlich der Antragsschrift vom 23. August 2005 auch nicht andeutungsweise entnehmen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).