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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 152/17·14.03.2018

PKH abgelehnt mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Gegenstandswert auf Darlehensbetrag bestätigt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenhilfe/KostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe, die das Gericht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ablehnte. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit auf Basis des teilerlassrelevanten Darlehensgesamtbetrags. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.

2

Die Erfolgsaussichten sind zu verneinen, wenn das Vorbringen keine tragfähigen, substanziierten Anhaltspunkte für eine durchgreifende Rechtsverletzung oder wesentliche Fehler der vorinstanzlichen Feststellungen liefert.

3

Bei der Ermittlung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten nach RVG/GKG ist auf den teilerlassrelevanten Streit- oder Forderungswert abzustellen, wie er sich aus den verwaltungsbehördlichen Feststellungen ergibt.

4

Nicht belegte oder nicht vorhandene Zahlungstatbestände (z. B. fehlende Darlehensgewährung in einem streitigen Jahr) sind bei der Wertermittlung nicht zu berücksichtigen.

5

Das Beschwerdeverfahren kann nach § 33 Abs. 9 RVG gebührenfrei sein; in solchen Fällen werden die Verfahrenskosten regelmäßig nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 2 Abs. 1 RVG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG§ 33 Abs. 9 RVG§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 K 281/17

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG zutreffend auf der Grundlage des im Bescheid vom 6. Mai 2009 festgestellten und hier allein teilerlassrelevanten Darlehensgesamtbetrags von 5.834,50 € festgesetzt. Der Einwand der Klägerin, der Bescheid berücksichtige nur Darlehensbeträge bis einschließlich 2008 und sie habe ihr Bachelorstudium erst im September 2009 beendet, ist zutreffend, blendet allerdings aus, dass die Klägerin nach Aktenlage im Jahr 2009 während ihres Bachelorstudiums keine Ausbildungsförderungsleistungen in Darlehensform mehr erhalten hat, was ihr auch bekannt sein müsste. Soweit die Klägerin auf den Zusatzfeststellungsbescheid vom 15. März 2010 verweist, in dem für das Jahr 2009 ein Darlehensbetrag von 717 € angegeben ist, entspricht dies der Summe der monatlichen Darlehensbeträge, welche die Klägerin aufgrund des Bescheides des Studierendenwerks I.       vom 21. Oktober 2009 in dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2009 zu Beginn ihres anschließenden Masterstudiums erhalten hat.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).