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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1512/04·05.07.2005

Beschluss: Prozesskostenhilfe für Klage wegen Kostenübernahme nach § 19 SGB VIII bewilligt

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe hatte Erfolg: Das OVG bewilligte PKH ohne Ratenzahlung und ordnete eine Rechtsanwältin für das erstinstanzliche Verfahren zu. Das Gericht hält die Klage hinsichtlich der Kostenübernahme für eine Unterbringung nach § 19 SGB VIII für mehr als nur entfernt wahrscheinlich. Altersgründe und der Umstand einer möglichen Selbstbeschaffung schließen einen Anspruch nicht von vornherein aus; zu Fragen des Antragszeitpunkts ist weitere Sachaufklärung möglich.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wurde stattgegeben; PKH ohne Ratenzahlung bewilligt und Anwältin beigeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Klage in der entscheidungsreifen Lage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Unterbringung nach § 19 SGB VIII kommt in Betracht, wenn die Maßnahme aufgrund eines Erziehungsdefizits geeignet und erforderlich ist.

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Das Alter der Klägerin steht einer Leistungsgewährung nach § 19 SGB VIII nicht zwangsläufig entgegen; entscheidend sind die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme.

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Eine zuvor erfolgte Selbstbeschaffung der Unterbringung schließt einen Kostenerstattungsanspruch nicht automatisch aus; zu Zeitpunkten der Antragstellung und Zuständigkeitsfragen kann es weiterer Sachaufklärung bedürfen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 19 SGB VIII§ 16 SGB I§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO§ 188 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 18 K 1886/04

Tenor

Der Klägerin wird unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt und Rechtsanwältin J. K. aus U. beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde ist begründet.

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Die Klage hat - bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Entscheidungsreife - hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

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Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung der Kinder der Klägerin in dem Haus N. H. in U. für den Zeitraum vom 27. April bis 25. Oktober 2001 kommt vorliegend auf der Grundlage des § 19 SGB VIII mit mehr als nur entfernter Wahrscheinlichkeit in Betracht. Der Anwendung dieser Bestimmung dürfte weder das Alter der Klägerin entgegenstehen,

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vgl. hierzu etwa Schellhorn, SGB VIII Rz. 16 zu § 19,

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noch dürfte einem Anspruch - anders als vom Beklagten ausweislich seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2003 angenommen - der Anlass für das Aufsuchen der Einrichtung entgegenstehen. Aus dem Bericht der Einrichtung vom 24. Juli 2001 ergibt sich nämlich, dass auf Grund der Vorgeschichte der Klägerin auch ein persönlichkeitsbedingtes Erziehungsdefizit bestanden haben dürfte. Dass es sich ansonsten um eine geeignete und erforderliche Maßnahme handelte und insbesondere die Einrichtung hierfür geeignet war, erscheint gleichfalls mehr als nur entfernt wahrscheinlich. In Bezug auf den Zeitpunkt der Antragstellung beim Beklagten (laut Klageschrift am 17. Mai 2001 telefonisch) bzw. die Wirkung eines zuvor beim Landschaftsverband gestellten Antrags - vgl. hierzu § 16 SGB I - bedürfte es gegebenenfalls weiterer Sachverhaltsaufklärung. Letzteres gilt auch für die vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren aufgeworfene Problematik der vorzeitigen „Selbstbeschaffung".

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Vgl. dazu etwa das Urteil des Senats vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86.

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Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind hinreichend glaubhaft gemacht. Antragsgemäß ist des Weiteren für das erstinstanzliche Verfahren die benannte Rechtsanwältin gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.