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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1511/04·22.05.2005

Beschwerde zur Festsetzung des Gegenstandswerts im Eilverfahren zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Beschwerdeverfahren die Festsetzung des Gegenstandswerts des erstinstanzlichen Eilverfahrens auf 10.472,80 €. Das OVG wies die zulässige Beschwerde als unbegründet zurück, weil für das Eilverfahren der Zeitpunkt der erstinstanzlichen Antragstellung maßgeblich ist (§ 15 GKG a.F.) und spätere Vergleiche den Wert nicht ändern. Die Kostenentscheidung berücksichtigt BRAGO, VwGO und GKG a.F.; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde, die die Festsetzung des Gegenstandswerts im erstinstanzlichen Eilverfahren begehrt, als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung maßgeblich (vgl. § 15 GKG a.F.).

2

Eine Anhebung des Gegenstandswerts auf den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wert kommt nur in Betracht, wenn von vornherein absehbar war, dass ein Hauptsacheverfahren nicht mehr stattfinden würde.

3

Nach abschließender Kostenregelung sind außergerichtliche Kosten in einem gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten; die Kostenentscheidung richtet sich u.a. nach § 10 Abs. 3 BRAGO, § 188 VwGO und § 25 Abs. 4 GKG a.F.

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Beschlüsse des Senats sind unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO.

Relevante Normen
§ 15 GKG a. F.§ 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO§ 188 Satz 2 VwGO§ 25 Abs. 4 GKG a. F.§ 152 Abs. 1 VwGO§ 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 L 2889/03

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Antrag verfolgt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Gegen- standswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.472,80 Euro festzusetzen, ist nicht begründet.

3

Das Verfahren weist keine Besonderheiten auf, die eine Wertfestsetzung wie in einem Verfahren der Hauptsache rechtfertigen könnten. Der Umstand, dass das Eilverfahren auf Grund des im zweitinstanzlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs zu einer nicht mehr durch ein Hauptsacheverfahren in Frage gestellten Leistungsgewährung geführt hat, kann keinen Einfluss auf die Festsetzung des Gegenstandswerts für das erstinstanzliche Eilverfahren haben, da für diese nach § 15 GKG a. F. der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend ist. Nur dann, wenn von vornherein absehbar gewesen wäre, dass es zu einer Hauptsacheentscheidung nicht mehr kommen würde, wäre möglicherweise Raum für eine Anhebung des Gegenstandswerts auf den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wert.

4

Vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 7. November 2002 - 12 E 864/01 - und 26. Juni 2003 - 12 E 302/02 -.

5

Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO, § 188 Satz 2 VwGO und § 25 Abs. 4 GKG a. F. in entsprechender Anwendung.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO unanfechtbar.