Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung bei SGB VIII-Kostenbeitrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Höhe des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahren über einen Kostenbeitrag nach SGB VIII. Das OVG bestätigt die Wertfestsetzung von 1.374 EUR und weist die Beschwerde zurück. Entscheidungsgrundlage bildeten §§ 2, 23, 33 RVG i.V.m. § 52 GKG sowie die entsprechende Anwendung des § 42 Abs.1 S.1 GKG a.F. und die einschlägige Rechtsprechung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts (1.374 EUR) als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sind die Vorschriften des RVG (insb. §§ 2 Abs.1, 23 Abs.1, 33) i.V.m. den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Bestimmungen des GKG heranzuziehen.
In Streitigkeiten über die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach SGB VIII ist bei der Bemessung des Gegenstandswerts grundsätzlich nur der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich; höchstens ist der Gesamtbetrag der geforderten Leistung anzusetzen.
Die ständige Rechtsprechung und die Vorgaben des Streitwertkatalogs sind bei der Festsetzung des Gegenstandswerts zu beachten; der Wegfall einer gesetzlichen Vorschrift (z. B. § 42 Abs.1 S.1 GKG a.F.) rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine Abkehr von etablierter Praxis.
Die Kostenentscheidung über außergerichtliche Anwaltskosten in einem gebührenfreien Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 33 Abs.9 RVG.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 3391/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstands-wert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend festgesetzt.
Die erfolgte Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, Abs. 9 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen des § 52 Abs. 1 und 3 GKG und des entsprechend anzuwendenden § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Hierbei ist bisher in Streitverfahren, deren Gegenstand die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach dem SGB VIII ist, die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung entsprechend angewendet worden,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2001 – 5 C 23.97 –, FEVS 53, 110; OVG NRW, Beschluss
vom 31. Oktober 2006 – 12 E 1257/06 –; Bayeri-
scher VGH, Beschluss vom 14. April 2008 – 12 C 07.3473 –, Juris,
weil es auch in solchen, dem Fürsorgerecht zuzuordnenden Streitigkeiten der Interessenlage entspricht, den sozialen Schutz des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der genannten Fassung eingreifen zu lassen. Nach dieser Regelung war bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht (nur) der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung.
Vgl. zu alledem etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2008 – 12 E 897/08 –.
Diese ständige Praxis des OVG NRW entspricht auch Ziffer 21.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (siehe etwa: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Anh. § 164 Rn. 14), so dass kein Anlass besteht, sie – wegen des Wegfalls des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformge-setz) vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586, mit Wirkung zum 1. September 2009 – aufzugeben.
Hiervon ausgehend ist der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Betrag von 1.374 EUR zutreffend, weil streitgegenständlich allein der Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. Dezember 2007 gewesen ist. Die der Beitragserhebung zugrunde liegende Hilfe ist zum 31. Dezember 2007 wegen eines Wechsels der Tochter der Klägerin in eine Kindertagesstätte eingestellt worden. Den so begrenzten Zeitraum hat der Beklagte auch nur noch seiner Widerspruchsentscheidung zugrunde gelegt, wie sich aus dem 1. Absatz von Seite 1 und Seite 3 des Widerspruchsbe-scheids ergibt. Von der Klägerin sind für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2007 monatliche Beiträge von 120 EUR, also zusammen 360 EUR gefordert worden und für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 monatliche Beträge in Höhe von 169 EUR, also zusammen 1.014 EUR. Dies ergibt für die 8 Monate eine Gesamtsumme von eben den besagten 1.374 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist gem. §§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.